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Urteile

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Provisionen in Ethereum sind grundsätzlich erlaubt – aber nur als Sachbezug und unter engen Voraussetzungen. Der unpfändbare Teil des Lohns muss in Geld gezahlt werden.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie während einer bestehenden Schwangerschaft erfolgt – auch dann, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sicher von ihrer Schwangerschaft erfährt. In solchen Fällen ist die verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, sofern die verspätete Klageerhebung nicht auf ein Verschulden der Arbeitnehmerin zurückzuführen ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Zahlungen aus virtuellen Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt werden können – jedoch nur, wenn die Optionen noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden. Nachträglich eingelöste Optionen nach Vertragsende zählen nicht zu den maßgeblichen Leistungen im Sinne des § 74 HGB und bleiben daher unberücksichtigt.

Das LAG Köln entschied, dass bei konzernweit eingeführten Personalfragebögen der Konzernbetriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Eine Mitbestimmung nach § 94 BetrVG durch den Gesamtbetriebsrat scheidet aus, wenn die Regelung auf zentralen Konzernvorgaben beruht und nicht auf Unternehmensebene getroffen werden kann.

Das BAG entschied, dass Entgeltabrechnungen auch über ein digitales Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden dürfen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Textform wahren (§ 108 Abs. 1 GewO). Arbeitgeber müssen aber sicherstellen, dass Beschäftigte ohne privaten Online-Zugang die Dokumente im Betrieb einsehen und ausdrucken können.

In diesem Fall verweigerte der Arbeitgeber die Kostenübernahme für ein Seminar des Betriebsrats zum Thema Lärmschutz, weil auch andere Inhalte behandelt wurden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Seminar insgesamt erforderlich war, da der überwiegende Teil relevante Kenntnisse vermittelte, die der Betriebsrat zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts im Bereich Gesundheitsschutz benötigt.

In dem Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kläger ordentlich gekündigt und ihn unter Anrechnung von Resturlaub freigestellt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers: Da der Arbeitgeber die Freistellung einseitig ausgesprochen hatte, befand er sich im Annahmeverzug und musste das Gehalt auch im Juni zahlen – unabhängig davon, ob sich der Kläger rechtzeitig auf alternative Stellen beworben hatte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Teilzeitkräfte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden. Eine Pflegekraft klagte erfolgreich gegen ihren Arbeitgeber, weil ihr trotz Mehrarbeit weder Zuschläge noch Zeitgutschriften gewährt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die tarifliche Regelung eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt – und sprach der Klägerin nicht nur die Zeitgutschrift, sondern auch eine Entschädigung zu.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Anfechtung eines Sozialplans den Fälligkeitszeitpunkt einer Abfindung nicht verschiebt. Eine Arbeitnehmerin klagte erfolgreich auf Verzugszinsen, weil ihr Arbeitgeber trotz fälliger Zahlung die Abfindung erst Jahre später leistete. Die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans war dabei kein entschuldigender Rechtsirrtum – der Arbeitgeber musste zahlen.

Ein Arbeitgeber wehrte sich gegen die behördliche Anordnung zur Arbeitszeiterfassung – ohne Erfolg. Das VG Hamburg entschied, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten aller Beschäftigten zu dokumentieren, um Höchstarbeitszeiten einzuhalten.

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