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Urteile

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Ein Mitarbeiter klagte gegen die Belastung seines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden, nachdem sein Arbeitgeber ihn wegen geringeren Arbeitsbedarfs mehrfach angewiesen hatte, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers: Der Arbeitgeber durfte die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren, da hierfür das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erforderlich ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagszuschläge hat, wenn an seinem regelmäßigen Beschäftigungsort ein Feiertag ist – auch wenn er an diesem Tag in einem anderen Bundesland ohne Feiertag arbeitet. Der regelmäßige Arbeitsort bestimmt also den Anspruch auf Zuschläge laut TV-L.

Der Betriebsrat beim Entleiher hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Eingliederung von neu eingestellten Leiharbeitnehmern in einen vorhandenen Schichtplan. Es ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt, diese Zuordnung vorläufig vorzunehmen. Das hat das BAG entschieden (BAG, Beschluss vom 28.07.2020, Az.: 1 ABR 45/18).

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen dürfen, auch wenn sie vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (2018) geschlossen wurden. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf den zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge. Dies bestätigt die Gültigkeit älterer Tarifregelungen gegenüber neueren gesetzlichen Ansprüchen.

Da der Kläger seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war, meinte der Arbeitgeber, dass der Urlaubsverzicht wirksam sei und demnach keine Abgeltung zu zahlen wäre. Der Arbeitgeber verlor vor Gericht.

Nach der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds gab es Uneinigkeiten über das Bereitstellen von Freigetränken und Getränkewertmarken. Die Entscheidung des Gerichts: bei Getränkemarken handelt es sich nicht um Aufwendungsersatz, sondern um einen Entgeltbestandteil.

Nach einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Er gewann vor Gericht, da nicht faktisch begründet war, weshalb die Kündigung notwendig war.

Aufgrund einer unbezahlten Freistellung kürzte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die Urlaubstage. Als die Arbeitnehmerin dagegen klagte, verlor sie vor Gericht. Urlaubsanspruch haben jene Arbeitnehmer, die die Erholung aufgrund von Vollzeitarbeit notwendig haben.

Nachdem der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnung gegen die Kleiderordnung verstoßen hat, kündigte der Arbeitgeber ihm. Der Arbeitgeber gewann vor Gericht als der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagte. Die Arbeitsschutzkleidung obliegt im Rahmen seines Direktionsrechts dem Arbeitgeber.

Während der Teilnahme an einem freiwilligen Firmenlauf verletzt sich eine Arbeitnehmerin. Die Unfallkasse lehnt ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Arbeitnehmerin nicht der Beschäftigung beim Arbeitgeber nach ging.

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