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Urteile

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Während der Kläger positiv auf Corona getestet wurde, kam es zu einer Erneuerung der Quarantäneregelungen. Der Arzt stellte keine neue Krankschreibung aus. Als der Arbeitgeber Lohn abzog, hat der Arbeitnehmer dagegen geklagt.

Mit Blick auf die fortschreitenden Digitalisierung ist dieses Urteil sehr interessant. Der Arbeitgeber geht seiner Unterrichtungspflicht auch in digitaler Form nach und muss die Unterlagen hierfür nicht in gedruckter Form vorlegen.

Ein aktuelles Urteil des BAG verschafft Teilzeitbeschäftigten wichtige Rechte: Erhöht sich ihre Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber eine Zulage ebenfalls im selben Umfang erhöhen. Betriebsräte sollten Kollegen in Teilzeit über die Entscheidung informieren.

Mit dem Aufkommen von künstlichen Intelligenzen wie beispielsweise ChatGPT entstehen zahlreiche rechtliche Fragen. So auch in Betrieben und Betriebsräten.

Bei der Verschmelzung zweier Betriebe bleiben die Betriebsräte vorerst im Amt. Bis ein neuer Betriebsrat gewählt ist, haben die Betriebsratsmitglieder ein Restmandat.

§ 74 BetrVG sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zum Gespräch treffen. Weigert sich der Arbeitgeber, mit dem Gremium zu sprechen, verstößt er gegen das Gesetz, wie das LAG Hamburg entschied.

In der Insolvenz sind bei der Kündigung der gesamten Belegschaft alle Vorgaben des Kündigungsschutzes einzuhalten. Insbesondere gilt das für das zentrale Element der Sozialauswahl, das in jedem Fall beachtet werden muss.

Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befanden, wurden von ihrem Arbeitgeber von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen. Dies ist keine unzulässige Altersdiskriminierung.

Da Unklarheiten über die Formalien eines Wahlvorschlags vorherrschten, musste der Wahlvorstand mehrere Wahlvorschläge aufgrund des Listenkennwortes zurückweisen. Listenkennwörter mit phonetischer Verwechslungsgefahr oder enthaltenen Smileys sind unzulässig.

Der beklagte Arbeitgeber wollte die für eine Schulung der Personalvertretung anfallenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht übernehmen. Seine Begründung war die Möglichkeit der Teilnahme an Webinaren. Der Betriebsrat darf über das Schulungsformat bestimmen, weshalb der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht verlor.

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