Die Betriebsratswahlen werfen so langsam, aber sicher ihre Schatten voraus. Es ist ratsam, schon jetzt zu überlegen, welche Aufgaben bei der Wahlvorbereitung anfallen und wie diese am besten bewältigt werden können. Die ausführliche Information der Kollegen über Ihre Arbeit und Erfolge als Betriebsrat ist im Vorfeld der Wahlen besonders wichtig.
Die Wahlen zum Betriebsrat unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften. Eine der wichtigsten ist § 20 BetrVG. Sie dient dem Wahlschutz und regelt unter anderem das Verbot der Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber, den Schutz der Arbeitnehmer und das Verbot der Wahlbeeinflussung.
Welche Kosten hat der Arbeitgeber bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit zur Betriebsratswahl zu übernehmen? Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl und den Kosten der Wahlwerbung. Während der Arbeitgeber für Erstere zahlen muss, gibt es eine solche Verpflichtung für die Werbungskosten nicht. Das bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
In einigen Gremien wollen sich betriebliche Interessenvertreter aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr zur Wahl stellen. Dann beginnt die Suche nach möglichen Nachfolgern – und dafür brauchen Sie Zeit sowie die richtige Strategie.
Die Öffentlichkeitsarbeit kostet viel Zeit und Mühe. Das gilt natürlich vor anstehenden Wahlen ganz besonders. Deshalb ist eine gute Organisation unerlässlich. Am Beispiel des Mediums „Newsletter“ erläutern wir Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Behinderungen von Betriebsratswahlen sind keine Einzelfälle, insbesondere, wenn Beschäftigte erstmals eine Vertretung wählen wollen. Eine neue Befragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung liefert Hinweise darauf, dass Arbeitgeber mehr als jede fünfte Neugründung von Betriebsräten behindern, obwohl das ein Straftatbestand ist.
Da Unklarheiten über die Formalien eines Wahlvorschlags vorherrschten, musste der Wahlvorstand mehrere Wahlvorschläge aufgrund des Listenkennwortes zurückweisen. Listenkennwörter mit phonetischer Verwechslungsgefahr oder enthaltenen Smileys sind unzulässig.
So langsam geht es mit großen Schritten Richtung Betriebsratswahlen: Der Wahlvorstand hat in den meisten Betrieben seine Arbeit aufgenommen – oder steht kurz davor. Nicht mehr lange, dann ist die Wahl offiziell eingeleitet. Zeit also für den Endspurt in Sachen Öffentlichkeitsarbeit und Kollegeninformation!
Im Zuge einer Betriebsratswahl hat der Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert ihm die E-Mail-Adresse von Mitarbeitern bereitzustellen. Der Arbeitgeber kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Richter entschied zugunsten des Betriebsrats.