Das Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigte im Rettungsdienst deutlich: Die vergütungspflichtige Umkleidezeit darf auch bei Krankheit und Urlaub nicht einfach unter den Tisch fallen. Arbeitgeber müssen die Zeitgutschrift fürs An- und Ablegen der Schutzkleidung weiterhin berücksichtigen.