Der Arbeitgeber darf einen Beschäftigten abmahnen, wenn dieser Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Doch kann der Arbeitgeber ähnlich reagieren, wenn er der Meinung ist, der Betriebsrat habe gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstoßen?Das ist rechtlich umstritten.
Die Information der Kollegen gehört zu den Kernaufgaben des Betriebsrats. Denn die haben ein Recht darauf, über Ihre Arbeit und Projekte auf dem Laufenden gehalten zu werden. Dabei können Sie auf verschiedene Wege setzen, wie etwa Betriebsversammlungen, Gespräche, E-Mails oder das Schwarze Brett. Wichtig ist nur, dass die Öffentlichkeitsarbeit da an ihre Grenzen stößt, wo es um den Umfang der Meinungsfreiheit, der Geheimhaltungspflicht sowie eventuell zu berücksichtigende Urheberrechte geht.