Stellen Sie sich folgende Situation vor: Frau B. hat an vielen Tagen ein solches Pensum zu bewältigen, dass ihr die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von täglich acht Stunden nicht reicht. In der Regel bleibt sie dann mindestens zehn Stunden pro Tag im Büro, manchmal noch länger. Damit ist sie nicht alleine, sodass sich im Betrieb ein wahrer Überstundenberg angehäuft hat. Um diesem Dilemma zu entgehen, dokumentiert der Arbeitgeber nur Arbeitszeiten bis täglich neun Stunden. Diese Stunden werden finanziell ausgeglichen. Alle weiteren geleisteten Stunden fallen unter den Tisch. Ist das Verhalten des Arbeitgebers rechtmäßig?
Der Anteil von Frauen an der Spitze privatwirtschaftlicher Betriebe in Deutschland lag 2020 bei 27 Prozent. Damit sind Frauen auf der ersten Führungsebene nach wie vor stark unterrepräsentiert, denn ihr Anteil an allen Beschäftigten in der Privatwirtschaft liegt bei 43 Prozent. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Pausen müssen ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sein – so schreibt es das Arbeitszeitgesetz vor. Doch können Arbeitgeber diese Zeit einfach automatisch von der täglichen Arbeitszeit abziehen? Nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie unsere Expertin erklärt.
Gerade in Pflegeberufen sind überdurchschnittlich viele Kollegen von einem Burnout bedroht, nach Untersuchungen trifft das fast auf ein Drittel (!) der Beschäftigten zu. Der Wunsch, perfekte Arbeit zu leisten und für die zu Pflegenden da zu sein, muss in Einklang gebracht werden mit einer oft dünnen Personaldecke und daraus folgender hoher Arbeitsbelastung. Dazu kommen noch anstrengende Schichtdienste.
Damit es nach der Betriebsratswahl möglichst schnell losgehen kann, muss der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung einberufen. Darin werden der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter gewählt.
In der Regel müssen ausgebildete Fachkräfte, die einen Berufswechsel in eine Helfertätigkeit vollziehen, Lohneinbußen hinnehmen. Das gilt aber nicht immer: Rund 15 Prozent verdienen danach sogar mehr, wie eine aktuelle Studie des IAB (Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung) zeigt.
Ziel des ab 2023 geltenden Gesetzes ist, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Dabei geht es darum, überall in der Welt grundlegende Menschenrechtsstandards wie das Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit zu sichern. Somit müssen deutsche Unternehmen ebenfalls dafür Sorge tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden. Auch der Betriebsrat kann und sollte sich hier einbringen.
Das wesentliche Merkmal einer Einstellung ist die Eingliederung einer Person in den Betrieb, um zusammen mit anderen Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu erfüllen. Unerheblich ist dabei, in welchem Rechtsverhältnis derjenige zum Arbeitgeber steht und ob es überhaupt eines gibt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Betroffene tatsächlich im Betrieb arbeitet und dabei dem Direktionsrecht des Arbeitgebers untersteht.
Besonders in diesem Jahr der Inflation und Kostensteigerung freuen sich viele Beschäftigte auf das Weihnachtsgeld. Etwa rund die Hälfte aller Arbeitnehmer kommt in den Genuss dieser Gratifikation.
Der Arbeitsschutz besteht bei uns aus vielen wichtigen Vorschriften. Da kann man schnell den Überblick verlieren. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wichtigsten Schutzgesetze im Betrieb auszuhängen. So können Beschäftigte leichter sehen, welche Vorschriften gelten. Als Betriebsrat sollten Sie von Zeit zu Zeit prüfen, ob sich Ihr Arbeitgeber an die Aushangregeln hält. Die Grundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.