In nur 30 Minuten erfahren Sie, wie Sie beim betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz mitbestimmen können und wie Sie hierbei die richtigen Prioritäten setzen.
Neues Jahr, neue Vorschriften – das gilt auch für den Januar 2023. Die wichtigsten Änderungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts finden Sie hier kurz zusammengefasst.
Zielvereinbarungen sind natürlich in erster Linie eine individualrechtliche Angelegenheit. Doch auch hier greift der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Sonst könnten Sie nicht prüfen, inwieweit Ihre Mitbestimmungsrechte berührt sind.
Die Klägerin hat von ihrem Arbeitnehmer die Anweisung bekommen sich gegen Corona impfen zu lassen. Es wurde mit Zwangsgeld gedroht. Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor Gericht. Das Gericht gab der Klägerin recht.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Bei der jeweiligen Umsetzung gibt es viel Spielraum, da das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nur die wichtigsten Eckpunkte regelt. Das eröffnet Ihnen als Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Am besten legen Sie den genauen Ablauf der Beurteilungen verbindlich in einer Betriebsvereinbarung fest. Dabei sind jedoch bestimmte Prinzipien zu beachten.
Je nach Arbeitsplatz müssen Beschäftigte eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Damit diese auch wirklich gut vor Gefahren schützen kann, ist eine Anpassung an den einzelnen Träger wichtig. Und natürlich hilft die beste Ausrüstung nichts, wenn sie nicht korrekt und vollständig getragen wird. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dies sicherzustellen.
Auf der Liste der Themen, mit denen sich Betriebsräte beschäftigen, steht der Umgang mit Stress und psychischen Belastungen ganz oben. Immer mehr Arbeitnehmer leiden darunter – eine Folge der steigenden Anforderungen und der sich noch schneller verändernden Arbeitswelt. Als Arbeitnehmervertreter kämpfen Sie gewissermaßen an vorderster Front gegen überbordende Arbeitszeiten und Aufgabenbereiche und schützen so die Gesundheit der Belegschaft.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten vor Gesundheits- und Unfallgefahren im Betrieb zu schützen. Das besagt § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Betriebsrat wiederum muss kontrollieren, ob die Geschäftsleitung diesen Schutzauftrag auch ordnungsgemäß wahrnimmt und alle gesetzlichen bzw. tariflichen Vorschriften beachtet.
Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm auf dem Betriebsgelände einen Raum für die Sprechstunde zur Verfügung stellt. Wichtig ist vor allem, dass die Beschäftigten Gremiumsmitglieder jederzeit im Betrieb ansprechen können.