Wenn der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber bei bestimmten Sachverhalten nicht einigen kann, wird die Einigungsstelle angerufen. Doch wie bindend ist der Spruch der Einigungsstelle und kann dieser aufgehoben werden?
Eine Betriebsversammlung findet normalerweise während der Arbeitszeit statt und wird auch als solche gewertet. Doch wie verhält es sich, wenn durch die Teilnahme aller Mitarbeiter eine Gefahrenabwehr für die Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann?
Eine aktuelle Studie zeigt: Das Verhältnis zur Führungskraft kann ein Kündigungsgrund sein – meist spielen jedoch mehrere Faktoren zusammen. Für Betriebsräte heißt das: Wer Kündigungen verstehen will, muss das Gesamtbild im Blick behalten.
Das BetrVG regelt in § 7 klar, wer den Betriebsrat wählen darf. Außerdem legt es in § 8 fest, wer sich in das Gremium wählen lassen kann. Wichtig: Ohne Eintragung in die Wählerliste darf niemand seine Stimme abgeben.
Ein Urteil des BAG stellt klar, dass unter Umständen der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Höhe der Vergütung freigestellter Gremiumsmitglieder korrekt ist. Das gilt zumindest dann, wenn er die Berechnung selbst korrigiert.
In Betrieben mit höchstens 100 Beschäftigten wird nach den Grundsätzen des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens gewählt. Wenn Ihr Betrieb zwischen 101 und 200 Beschäftigten hat, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Allerdings müssen Sie dies ausdrücklich mit der Geschäftsleitung so vereinbaren. Rechtsgrundlage ist § 14a BetrVG.
Für die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand verantwortlich (§ 18 BetrVG). Dieser leitet das gesamte Wahlverfahren (§ 1 Abs. 1 WO) und ist verpflichtet, die Wahl nach seiner Einsetzung unverzüglich einzuleiten, ordnungsgemäß durchzuführen und das Ergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 BetrVG).
Das Wahlausschreiben erfüllt einen besonders wichtigen Zweck: Es informiert die Kollegen darüber, wie die Wahl im Einzelnen abläuft. Es ist somit das zentrale Dokument zur Einleitung der Betriebsratswahl. Zuständig für die Erstellung und die öffentliche Bekanntmachung ist der Wahlvorstand.
Das normale Wahlverfahren wird in allen Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten angewendet. Grundsätzlich ist es auch maßgeblich für Betriebe mit mehr als 101 Arbeitnehmern – in diesen Fällen können Betriebsrat und Arbeitgeber aber stattdessen auch die Wahl nach dem vereinfachten Verfahren des § 14a BetrVG durchführen, falls sie das vereinbart haben.