Gesetzliche Fristen bestimmen, bis wann ein Arbeitnehmer tätig werden muss, wenn er sich zum Beispiel gegen eine Kündigung wehren oder eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen möchte. Da sich Kollegen in solchen Fällen häufig zuerst an den Betriebsrat wenden, ist es auch für Gremiumsmitglieder sinnvoll, die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fristen zu kennen.
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) war eines der letzten Lebenszeichen der Ampel und hat zum Jahreswechsel einige Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebracht: Dies gilt vor allem für das Nachweisgesetz („NachwG“) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz („BEEG“).
Das BetrVG macht relativ genaue Vorgaben dazu, welche Rechte Beschäftigte im Rahmen der Teilnahme an Betriebsversammlungen haben. Besonders bedeutend: Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vergütung. Hier sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Arbeitnehmer den Termin ohne finanzielle Einbußen wahrnehmen können.
Die Betriebsversammlung steht voll und ganz im Zeichen der Betriebsratsarbeit: Er organisiert die Veranstaltung, er hat das Hausrecht und er stellt im Tätigkeitsbericht seine Arbeit vor. Aber auch der Arbeitgeber hat seinen Auftritt – zumindest einmal jährlich.
Die Hausbesuche bei kranken Tesla-Beschäftigten haben das Thema Arbeitsunfähigkeit wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Was darf der Arbeitgeber kontrollieren und wie müssen sich Mitarbeiter im Krankheitsfall verhalten?
Geschützt wird beim Tendenzschutz nur der Arbeitgeber – und zwar vor der betrieblichen Mitbestimmung. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betrieben mit einer bestimmten geistig-ideellen Zielsetzung eingeschränkt werden. Für Religionsgemeinschaften sowie ihre karikativen und erzieherischen Einrichtungen gilt sogar das gesamte BetrVG nicht (§ 118 Abs. 2 BetrVG).
In jedem Betrieb gibt es Konflikte und verbale Auseinandersetzungen – zwischen Kollegen oder auch im Verhältnis zu Vorgesetzten. Der Betriebsrat wird damit häufig konfrontiert: Sei es, ob er als Streitschlichter eingesetzt wird oder ob er sich im Rahmen einer geplanten Kündigung mit der rechtlichen Einschätzung des Vorfalls befassen muss. Deshalb ist es hilfreich, Äußerungen dahin gehend prüfen zu können, ob sie beleidigend sind und somit eine Entlassung rechtfertigen könnten.
Bei geplanten Kündigungen ist die gesetzlich vorgesehene Beteiligung von Betriebsräten im Wesentlichen auf das Anhörungsrecht und Stellungnahmen beschränkt. Durch freiwillige Betriebsvereinbarungen lassen sich die Mitbestimmungsrechte wirksam erweitern.
Normalerweise lautet eine wichtige Sicherheitsregel im Umgang mit Strom: Arbeiten an Elektroanlagen sollen nur durchgeführt werden, wenn die Spannung abgeschaltet ist. Aber bei vielen Tätigkeiten in Niederspanungs- wie Hochspannungsanlagen ist ein Arbeiten unter Spannung unverzichtbar. Doch dann ist höchste Vorsicht geboten: Es besteht Lebensgefahr, wenn Montieren, Reinigen, Auswechseln von Zählern und Schaltuhren und andere Wartungsaufgaben „unter Spannung“ durchgeführt werden.
Flexible Vergütung sollte in erster Linie dem Zweck dienen, nicht nur Unternehmensinteressen zu befriedigen, sondern den betroffenen Beschäftigten ein Einkommensplus zu verschaffen. Wichtig ist vor allem, dass keine Betriebsrisiken auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Dies trifft vor allem auf risikoreiche Modelle der Altersvorsorge zu, die als erfolgsorientierte Vergütungsmodelle in der Regel untauglich sind.