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Arbeitsrecht

Die Betriebsversammlung steht voll und ganz im Zeichen der Betriebsratsarbeit: Er organisiert die Veranstaltung, er hat das Hausrecht und er stellt im Tätigkeitsbericht seine Arbeit vor. Aber auch der Arbeitgeber hat seinen Auftritt – zumindest einmal jährlich.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Versichertenkarte.
Bild: ©schulzie/iStock/Getty Images Plus

Die Hausbesuche bei kranken Tesla-Beschäftigten haben das Thema Arbeitsunfähig­keit wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Was darf der Arbeitgeber kontrollieren und wie müssen sich Mitarbeiter im Krankheitsfall verhalten?

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Nachrichten auf Handy.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Geschützt wird beim Tendenzschutz nur der Arbeitgeber – und zwar vor der betrieb­lichen Mitbestimmung. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betrieben mit einer bestimmten geistig-ideellen Zielsetzung eingeschränkt werden. Für Religionsgemeinschaften sowie ihre karika­tiven und erzieherischen Einrichtungen gilt sogar das gesamte BetrVG nicht (§ 118 Abs. 2 BetrVG).

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Zwei Männer zeigen im Hintergrund lachend auf ein im Vordergrund stehendes, weinendes Mädchen.
Bild: ©Prostock-Studio/iStock/Getty Images Plus

In jedem Betrieb gibt es Konflikte und verbale Auseinandersetzungen – zwischen Kollegen oder auch im Verhältnis zu Vorgesetzten. Der Betriebsrat wird damit häufig konfrontiert: Sei es, ob er als Streitschlichter eingesetzt wird oder ob er sich im Rahmen einer geplanten Kündigung mit der rechtlichen Einschätzung des Vorfalls befassen muss. Deshalb ist es hilfreich, Äußerungen dahin gehend prüfen zu können, ob sie beleidigend sind und somit eine Entlassung rechtfertigen könnten.

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So können Sie Ihre Rechte bei Kündigungen erweitern
Bild: ©BernardaSv/iStock/Getty Images Plus

Bei geplanten Kündigungen ist die gesetzlich vorgesehene Beteiligung von Betriebsräten im Wesentlichen auf das Anhörungsrecht und Stellungnahmen beschränkt. Durch freiwillige Betriebsvereinbarungen lassen sich die Mitbestimmungsrechte wirksam erweitern.

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Mann arbeitet an einem Stromkasten.
Bild: ©Andrey Grigoriev/iStock/Getty Images Plus

Normalerweise lautet eine wichtige Sicherheitsregel im Umgang mit Strom: Arbeiten an Elektroanlagen sollen nur durchgeführt werden, wenn die Spannung abgeschaltet ist. Aber bei vielen Tätigkeiten in Niederspanungs- wie Hochspannungsanlagen ist ein Arbeiten unter Spannung unverzichtbar. Doch dann ist höchste Vorsicht geboten: Es besteht Lebensgefahr, wenn Montieren, Reinigen, Auswechseln von Zählern und Schaltuhren und andere Wartungsaufgaben „unter Spannung“ durchgeführt werden.

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Ihre Rechte bei flexibler Vergütung
Bild: ©cagkansayin/iStock/Getty Images Plus

Flexible Vergütung sollte in erster Linie dem Zweck dienen, nicht nur Unternehmens­interessen zu befriedigen, sondern den betroffenen Beschäftigten ein Einkommensplus zu verschaffen. Wichtig ist vor allem, dass keine Betriebsrisiken auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Dies trifft vor allem auf risikoreiche Modelle der Altersvorsorge zu, die als erfolgsorientierte Vergütungsmodelle in der Regel untauglich sind.

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Strenge Anforderungen an Verdachtskündigungen
Bild: ©fizkes/iStock/Getty Images Plus

Die Verdachtskündigung ist zulässig, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht wecken, dass der Arbeitnehmer eine schwere Vertragsverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber muss die Kündigung zudem damit begründen, dass gerade dieser Verdacht das Vertrauen unwiederbringlich zerstört hat.

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Ampel mit grünem Cannabis-Symbol.
Bild: ©Bet_Noire/iStock/Getty Images Plus

Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach der Cannabis-Legalisierung im Zugzwang: Sollen betriebliche Regelungen zum Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz getroffen bzw. aktualisiert werden und, wenn ja, wie sehen diese aus? Hier sind viele Varianten möglich.

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Gestapelte Geldstücke.
Bild: ©Kris Hoobaer/iStock/Getty Images Plus

Seit dem 25.07.2024 ist das hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern geänderte BetrVG in Kraft. Dies führt nicht zu einer wirklich neuen Rechtslage, soll aber mehr Klarheit für Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen schaffen.

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