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Arbeitsrecht

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Medizinisches Fachpersonal hält Formular in der Hand.
Bild: ©andrei_r/iStock/Getty Images Plus

Beschäftigte, die entweder länger oder öfter krank sind – das ist nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Kollegen und den Arbeitgeber keine einfache Situation. Je weniger einsatzfähig der Arbeitnehmer, desto größer die Probleme. Dann braucht nicht nur der Arbeitgeber Klarheit – auch die Kollegen und (hoffentlich) der Betroffene selbst sollten wissen, mit welchen Tätigkeiten der Arbeitnehmer betraut werden kann. Da kann ein arbeitsmedizinisches Gutachten durchaus nützlich sein.

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Mann geht mit mehreren Hunden Gassi.
Bild: ©SB ArtsMedia/iStock/Getty Images Plus

Inflation und hohe Energiepreise führen zu immer größeren finanziellen Belastungen, die für viele Beschäftigte kaum noch stemmbar sind. Nebentätigkeiten sind ein Mittel, um das Einkommen zu erhöhen. Bei der Annahme eines Zweitjobs gilt es aber im Hinblick auf den Hauptarbeitgeber einiges zu beachten.

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Menschen begegnen sich auf der Straße; einer von ihnen ist mit Corona infiziert.
Bild: ©PeopleImages/iStock/Getty Images Plus

In einem aktuellen Urteil stellt das SG Konstanz klar, dass eine Coronainfektion (hier in einem Handwerksbetrieb) ein Arbeitsunfall sein kann. Da das allgemeine Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz höher sei, sei die Anerkennung grundsätzlich möglich. Das gilt allerdings nur, wenn nachgewiesen ist, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.

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Ermittlungsübersicht.
Bild: ©Flashvector/iStock/Getty Images Plus

Seit August 2022 ist das geänderte Nachweisgesetz in Kraft. Dadurch werden Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten mehr schriftliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Doch nun machen besorgniserregende Meldungen die Runde, dass einige Arbeitgeber versuchen, die Neuregelung als Vorwand zu nehmen, um den Kollegen geänderte (= verschlechterte) Arbeitsverträge vorzulegen.

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Zwei Männer betrachten ein Mikroskop.
Bild: ©industryview/iStock/Getty Images Plus

Für Praktikanten gelten mitunter andere Regeln als für „normale“ Beschäftigte. Für Betriebsräte ist es hilfreich, sich hier wenigstens einen Überblick zu verschaffen. Denn nur dann können sie kontrollieren, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält.

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Frau erhält eine Impfung.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Die Pandemie ist überstanden, doch das heißt nicht, dass es keine Coronainfektionen mehr gibt. Mittlerweile holt die Rechtsprechung auf, und es finden sich wieder einige Urteile, die insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall wertvolle Informationen liefern.

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Bild einer fahrenden S-Bahn.
Bild: ©AlbertPego/iStock/Getty Images Plus

Nach dem Erfolg des 9-Euro-Tickets im letzten Sommer wird nun 2023 der Nachfolger kommen: Mit dem 49-Euro-Ticket ist dann deutschlandweit die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) möglich. Der genaue Starttermin steht noch nicht fest, gerade wird häufig der 01.05.2023 genannt.

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Arbeitszeiterfassung mithilfe eines Transponders.
Bild: ©Ralf Geithe/iStock/Getty Images Plus

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Pflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der Erfassung der Arbeitszeit hat für viel Aufsehen gesorgt. Mittlerweile ist auch die ausführliche Begründung der Richter veröffentlicht. Damit lässt sich nun besser einschätzen, welche Folgen für die Betriebe entstehen und was Betriebsräte hier tun können.

Die Rechtsprechung des BAG zur Übertragbarkeit von Urlaub bzw. zum Verfall nicht genommener Urlaubstage ist zurzeit in aller Munde. Das Gericht hat nun deutlich gemacht, dass die Verjährung für Urlaub nur dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Hinweis- und Mitwirkungspflichen nachkommt.

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Hände schützen Kreis aus Papierfiguren.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Damit Gremiumsmitglieder ihre Arbeit ohne Furcht vor negativen Folgen ausüben und ihre Aufgaben effektiv erfüllen können und damit sich die personelle Zusammensetzung der Gremien nicht ständig ändert, ist in § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz verankert.

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