Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Arbeitsrecht

BRK+
Frau im Rentenalter an einem Büroschreibtisch.
Bild: ©yacobchuk/iStock/Getty Images Plus

Die Vorschrift des § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) bietet die Möglichkeit der befristeten Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, sofern diese die Regel­altersgrenze erreicht haben und ihr Arbeitsvertrag ab diesem Zeitpunkt eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Beendigungstermin ohne feste Begrenzung (sogar mehrfach) befristet hinausgeschoben werden.

BRK+
Mann unterschreibt Papier.
Bild: ©Poike/iStock/Getty Images Plus

Wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigt, muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies gilt zumindest dann, wenn es keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung gibt. Die Behörde braucht zur Prüfung der Ansprüche des ehemaligen Beschäftigten die sogenannte Arbeits­bescheinigung, die der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ausfüllen muss.

BRK+
Ein Schild mit der Aufschrift geschlossen.
Bild: ©Corinna71/iStock/Getty Images Plus

Gerade Beschäftigte, die sich um kleine Kinder oder Angehörige kümmern müssen, geraten in schwierige Situationen, wenn die organisierte Betreuung plötzlich wegbricht. Haben diese Kollegen in solchen Notfällen ein Recht auf Sonderurlaub? Welche Rahmenbedingungen gelten dann?

BRK+
Zwei Liegen am Strand mit Palme.
Bild: ©icemanphotos/stock.adobe.com

§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Sonst besteht die Gefahr, dass die nicht genommenen Urlaubstage verfallen. Allerdings gilt das nicht absolut, sondern es sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch für Betriebsräte ist es sinnvoll, die entsprechenden rechtlichen Grundzüge zu kennen. Nur so können sie überprüfen, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält.

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats fallen Kosten an – von Porto über Seminargebühren bis hin zu Kosten für Computer und Faxgerät. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG muss er dem Gremium außerdem die erforderlichen Sachmittel, Büro­räume und ggf. Büropersonal zur Verfügung stellen.

BRK+
Komposition mit menschlicher Handkontrolle, wobei Stücke eines Diagramms isoliert werden.
Bild: ©master1305/iStock/Getty Images Plus

§ 102 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat vor jeder geplanten Kündigung vom Arbeitgeber informiert und angehört werden muss. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung nicht wirksam. Es ist ebenfalls gesetzlich geregelt, in welchen Fällen das Gremium der Entlassung widersprechen kann.

Arbeitsrecht

Die letzten Monate haben wieder mehr Streiks gesehen, und es könnte gut sein, dass im Zuge der explodierenden Lebenshaltungskosten weitere Arbeitskämpfe dazukommen. Daher ist es für Betriebsräte hilfreich zu wissen, welche Rechte sie in dieser Situation haben.

5 von 5