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BR-Praxis

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Der Weg zum Europäischen Betriebsrat
Bild: © VanReeel/iStock/Getty Images Plus

Ein Europäischer Betriebsrat kann in allen Unternehmen gegründet werden, die im europäischen Wirtschaftsraum mehr als 1.000 Beschäftigte und davon jeweils mindestens 150 in mindestens zwei Mitgliedsstaaten haben (§ 3 Gesetz über Europäische Betriebsräte – EBRG). Bereits vorhandene nationale Arbeitnehmervertretungen (z. B. Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) haben bezüglich der Beschäftigtenzahl einen Auskunftsanspruch (§ 5 EBRG). So können sie prüfen, ob in ihrem Unternehmen ein EBR gegründet werden kann.

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Zwei junge Kollegen an einem Schreibtisch.
Bild: ©LV4260/iStock/Getty Images Plus

Die JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) ist auch für den Betriebsrat wichtig: Schließlich setzt sich dieses Gremium für die Nachwuchskräfte im Betrieb ein – und bildet nicht selten auch den Nachwuchs für den Betriebsrat selbst. Daher profitieren beide Seiten, wenn die Zusammenarbeit möglichst reibungslos klappt.

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Rechtsauskunft
Bild: ©TolikoffPhotography/iStock/Getty Images Plus

Betriebsratsmitglieder sehen sich vielen Fragen der Kollegen ausgesetzt. Und die möchten häufig sofort eine Antwort auf oft komplizierte Probleme. Da kann es schon einmal vorkommen, dass ein Mitglied eine falsche Auskunft oder einen falschen Rat gibt. Doch in solchen Fällen ist klar: Für eine falsche Beratung haften betriebliche Interessenvertreter grundsätzlich nicht.

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Darstellung von verschiedenen Möglichkeiten Neuigkeiten zu übermitteln.
Bild: ©Khafizh Amrullah/iStock/Getty Images Plus

Der Arbeitsschutz ist in deutschen Betrieben umfassend geregelt. Für die Beschäftigten ist es daher gar nicht so leicht, den Überblick zu behalten. Hier hilft der Gesetzgeber: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die wichtigsten Vorschriften zum Arbeitsschutz auszuhängen. Der Betriebsrat kann gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen, ob Ihre Geschäftsleitung dieser Pflicht nachkommt.

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Gruppe von Menschen steht in einer digitalen Illustration.
Bild: ©metamorworks/iStock/Getty Images Plus

Welcher Betriebsrat kennt das nicht? Die Beschäftigten finden, Sie tun nicht genug, der Arbeitgeber stellt sich in Verhandlungen stur und im Gremium herrscht auch nicht immer Einigkeit. Als Arbeitnehmervertreter sehen Sie sich oft unangenehmen Gemenge­lagen ausgesetzt und versuchen nicht selten vergeblich, es jedem recht zu machen. Denn oftmals sitzen Sie zwischen allen Stühlen. Eigenschaften wie Ruhe, innere Stärke und Widerstandskraft, also Resilienz, machen Ihr Leben da deutlich leichter.

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Spielsteine mit illustrierten Menschen drauf, oberste Reihe wird abgetrennt.
Bild: ©Andrii Yalanskyi/iStock/Getty Images Plus

Mehrere große Unternehmen, darunter Thyssenkrupp, Bosch, Miele und Continental, planen einen massiven Stellenabbau: Gestiegene Energiekosten, ungünstige Standortfaktoren und Veränderungen auf den Weltmärkten zwingen zur Neustrukturierung. Und das hat Folgen für das Personal: Eine Verlegung von Mitarbeitenden in andere Unternehmensbereiche und deren Umstrukturierung, aber auch Entlassungen sind die Folge.

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Eine Hand greift nach einer anderen und hilft ihr aus.
Bild: ©photobyphotoboy/iStock/Getty Images Plus

Zeitnot ist eines der größten Probleme für viele betriebliche Interessenvertreter. Gerade Routineaufgaben und „Bürokleinkram“ binden Energie, die dann bei viel zentraleren Aufgaben fehlt. Doch das muss nicht sein. Denn § 40 BetrVG gibt Ihnen das Recht, sich personelle Unterstützung zu holen. Scheuen Sie sich nicht, dieses auch einzufordern.

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Verschiedene Personen halten Puzzleteile aneinander.
Bild: ©Khanchit Khirisutchalual /iStock/Getty Images Plus

Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsräten hat, ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht von den einzelnen Betriebsräten innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

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Wecker mit Pausenzeichen im Ziffernblatt.
Bild: ©BeritK/iStock/Getty Images Plus

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, den Beschäftigten Pausen zu ermöglichen. Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, die in zwei Pausen zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann, zwingend vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden beträgt die (auch wieder aufteilbare) Gesamtpausenzeit mindestens 45 Minuten.

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Illustration von Menschen verschiedener Ethnien, die sich an den Händen halten.
Bild: ©elenabs/iStock/Getty Images Plus

In vielen Betrieben gibt es ausländische Kollegen. Die Integration in die Beleg­schaft ist damit eine zentrale Aufgabe von Geschäftsleitung und Betriebsrat. Der Betriebsrat ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sogar gesetzlich verpflichtet, die Integration ausländischer Arbeitnehmer und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.

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