Die Wahlvorbereitung läuft auf Hochtouren und inzwischen sind die Wahlvorstände mit ihren Aufgaben schon weit gekommen. Doch es ist hilfreich, sich jetzt noch einmal zu vergewissern, dass alles richtig läuft – so handeln Sie bis zum Schluss rechtssicher.
Nun stehen die Betriebsratswahlen wirklich unmittelbar bevor. Die Einleitung der Wahl ist nur noch eine Frage von Wochen. Höchste Zeit, dass der bestehende Betriebsrat noch mal alles in Sachen Information der Kollegen gibt.
Alleinarbeit ist heutzutage keine Ausnahme mehr. Selbst in industriellen Betrieben werden dank fortschreitender Automatisierung Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten oft mit minimalem Personalaufwand durchgeführt. Diese Entwicklung wird sich durch den Einsatz von KI voraussichtlich weiter fortsetzen. Für Betriebsräte ist es daher sinnvoll, den Arbeitsschutz in diesem schwierigen Bereich weiter zu verbessern.
Ohne Team- und Gruppenarbeit kommt mittlerweile kaum noch ein Betrieb aus. Das zeigt sich auch in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG, der die Gruppenarbeit ausdrücklich erwähnt. Mit diesem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat viel zur Gestaltung der Gruppenarbeit beitragen.
Ein Erfahrungswert zeigt: Egal, wie perfekt Sie den Wahltag vorbereitet haben, werden dennoch einige Fragen von Beschäftigten auftauchen, die Sie vielleicht überraschen. Dabei gibt es einige Klassiker, auf die Sie die Antwort kennen sollten, wenn Sie am Wahltag im Wahllokal eingesetzt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine vertragliche Regelung kann den Verfall von Urlaub bei dauerhafter Krankheit wirksam ausschließen – selbst über Jahre hinweg. In einem aktuellen Urteil musste der Arbeitgeber 144 Tage Mindesturlaub abgelten. Für Betriebsräte stellt sich damit die Frage: Sind die Arbeitsverträge im Betrieb wirklich rechtssicher ausgestaltet?
Wegen der schwachen Konjunktur stehen bei vielen Betrieben größere Umstrukturierungen, Personalabbau oder gar eine Standortschließung an. Bei der Verhandlung des Sozialplans hierfür ist der Betriebsrat gefragt wie bei kaum einer anderen Aufgabe. Denn schließlich geht es darum, die Kollegen möglichst effektiv vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Das Ende der Amtsperiode kommt mit großen Schritten näher. Für Betriebsratsmitglieder heißt das, dass viele Aufgaben zu erledigen sind. Im Fokus teht zwar die Vorbereitung der Wahl, doch auch die Übergabe an den nächsten Betriebsrat will gut organisiert sein.
Wenn der Arbeitgeber eine bisher bezahlte Frühstückspause abschafft, kann der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmen. Das gilt zumindest dann, wenn in anwendbarer Tarifvertrag existiert, der hierzu Regelungen trifft. Das hat das BAG entschieden.