Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wird in den Betriebsrat gewählt – und ist einer der wenigen, die keinen unbefristeten Vertrag bekommen. Das BAG stellt klar: Das Mandat schützt, aber nicht grenzenlos.
Eine Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine verbindliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Betriebsrat. Ihr Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und ihre Beschäftigungssituation nachhaltig zu verbessern.
Neben dem in der Ausgabe 14/2025 von Betriebsrat KOMPAKT behandelten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt es weitere Möglichkeiten, den Einsatz von KI im Betrieb zu kontrollieren und zu gestalten: Grundlagen hierfür sind die Regelungen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 95 BetrVG.
Die Betriebsratswahlen rücken zeitlich immer näher. Das ist Grund genug, um sich schon einmal mit dem Ablauf am Wahltag zu beschäftigen. Je früher Sie dieses Großereignis organisatorisch angehen, desto reibungsloser sollte alles funktionieren.
Unabhängig davon, ob eine Beschwerde gerechtfertigt ist oder nicht – es kommt immer wieder vor, dass sich Mitarbeiter ungerecht behandelt oder anderweitig benachteiligt fühlen. Für solche Situationen sieht § 84 BetrVG ein formelles Beschwerderecht vor. Neben dem Arbeitgeber steht auch der Betriebsrat als mögliche Anlaufstelle zur Verfügung. Der genaue Ablauf des Beschwerdeverfahrens sollte idealerweise durch tarifliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt sein.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Die Wirtschaft läuft in Deutschland schon länger nicht mehr rund. Langsam schlagen sich diese Probleme auf den Arbeitsmarkt durch und in immer mehr Betrieben wird Kurzarbeit zum Thema. Bei der Einführung und Gestaltung von Kurzarbeit kann der Betriebsrat immerhin in einigen wichtigen Punkten mitbestimmen.
Eine Hauptunfallquelle in Betrieben sind Treppen: Kollegen stolpern, rutschen oder übersehen Stufen – und das führt nicht selten zu erheblichen Verletzungen. Etliche dieser Unfälle könnten vermieden werden, wenn die Kollegen den Handlauf der Treppen nutzen würden. Das sollte übrigens auch für die Freizeit gelten.
Auch Betriebsratsmitglieder mit befristetem Vertrag haben keinen Anspruch auf Entfristung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber sie wegen ihres Mandats benachteiligt hat. Nur dann besteht ein Schadensersatzanspruch.