Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Das LAG München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Probezeit greift. Zudem besteht der Schutz ohnehin nur, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
Es liegt in der menschlichen Natur, Negatives auszublenden und Gedanken daran möglichst zu verdrängen. So verhält es sich nicht selten auch mit Notfallsituationen im Betrieb: Ein schwerer Unfall, ein Brand – jeder weiß, dass das theoretisch passieren kann. Und weil diese Dinge eben auch tatsächlich immer wieder passieren, sind Betriebe gut beraten, für diese Notfallsituationen gewappnet zu sein.
Ein Unfall auf dem Weg zum Auto in der Wohnhausgarage reicht nicht aus, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Versicherungsschutz beginnt erst jenseits des häuslichen Bereichs. Was das Urteil für den täglichen Weg zur Arbeit bedeutet – und wo die rechtliche Linie verläuft.
Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Dieses beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die Bürger finanziell entlasten sollen. Dazu zählt auch eine Erhöhung der Pendlerpauschale zu Jahresbeginn.
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wird in den Betriebsrat gewählt – und ist einer der wenigen, die keinen unbefristeten Vertrag bekommen. Das BAG stellt klar: Das Mandat schützt, aber nicht grenzenlos.
Eine Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine verbindliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Betriebsrat. Ihr Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und ihre Beschäftigungssituation nachhaltig zu verbessern.
Neben dem in der Ausgabe 14/2025 von Betriebsrat KOMPAKT behandelten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt es weitere Möglichkeiten, den Einsatz von KI im Betrieb zu kontrollieren und zu gestalten: Grundlagen hierfür sind die Regelungen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 95 BetrVG.
Die Betriebsratswahlen rücken zeitlich immer näher. Das ist Grund genug, um sich schon einmal mit dem Ablauf am Wahltag zu beschäftigen. Je früher Sie dieses Großereignis organisatorisch angehen, desto reibungsloser sollte alles funktionieren.