Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine vertragliche Regelung kann den Verfall von Urlaub bei dauerhafter Krankheit wirksam ausschließen – selbst über Jahre hinweg. In einem aktuellen Urteil musste der Arbeitgeber 144 Tage Mindesturlaub abgelten. Für Betriebsräte stellt sich damit die Frage: Sind die Arbeitsverträge im Betrieb wirklich rechtssicher ausgestaltet?
Wegen der schwachen Konjunktur stehen bei vielen Betrieben größere Umstrukturierungen, Personalabbau oder gar eine Standortschließung an. Bei der Verhandlung des Sozialplans hierfür ist der Betriebsrat gefragt wie bei kaum einer anderen Aufgabe. Denn schließlich geht es darum, die Kollegen möglichst effektiv vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Das Ende der Amtsperiode kommt mit großen Schritten näher. Für Betriebsratsmitglieder heißt das, dass viele Aufgaben zu erledigen sind. Im Fokus teht zwar die Vorbereitung der Wahl, doch auch die Übergabe an den nächsten Betriebsrat will gut organisiert sein.
Wenn der Arbeitgeber eine bisher bezahlte Frühstückspause abschafft, kann der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmen. Das gilt zumindest dann, wenn in anwendbarer Tarifvertrag existiert, der hierzu Regelungen trifft. Das hat das BAG entschieden.
Sobald der Wahlvorstand bestellt ist, beginnt seine eigentliche Arbeit – und die letzten drei Monate vor der Wahl sind die entscheidende Phase. Jetzt zahlt sich eine gute Vorbereitung aus, um die unterschiedlichen Aufgaben ordnungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen.
Die interne Meldestelle ist Pflicht – aber kein Alleingang des Arbeitgebers. Zwar ist das Ob mitbestimmungsfrei, das Wie jedoch nicht. Werden Meldewege und Verfahren einseitig festgelegt, etwa per Aushang oder über eine externe Kanzlei, wird der Betriebsrat übergangen. Klare Ansage des AG: Auch ausgelagert bleibt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwingend.
Als Krönung seiner Arbeit muss der Wahlvorstand den Wahltag nicht nur sicher über die Bühne bringen. Er hat auch die Aufgabe, alle wichtigen Ereignisse an diesem Tag möglichst lückenlos zu dokumentieren. Dabei ist auf einiges zu achten.
Damit Sie die Interessen der Beschäftigten möglichst gut vertreten können, müssen Sie als Betriebsrat regelmäßig mit der Geschäftsführung verhandeln. Um hier erfolgreich zu sein, bedarf es zum einen einer gewissen Erfahrung, aber vor allem einer strukturierten Vorbereitung.
Manche Dinge sind sehr klein und gerade deshalb extrem schädlich. So verhält es sich z. B. mit Staub am Arbeitsplatz. Sind Beschäftigte ihm länger ausgesetzt, drohen ernsthafte Erkrankungen. Betriebsräte sollten daher genau prüfen, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Grenzwerte für die Belastung am Arbeitsplatz einhält.
Flexible Arbeitszeiten stehen auf der Wunschliste vieler Beschäftigter ganz oben. Dies lässt sich gut mit einem Ampelkonto lösen, das die Arbeitszeit über das ganze Jahr hinweg dokumentiert. Um für klare Verhältnisse zu sorgen, ist es ratsam, die entsprechenden Einzelheiten in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Nutzen Sie dazu Ihr erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.