So langsam geht es mit großen Schritten Richtung Betriebsratswahlen: Der Wahlvorstand hat in den meisten Betrieben seine Arbeit aufgenommen – oder steht kurz davor. Nicht mehr lange, dann ist die Wahl offiziell eingeleitet. Zeit also für den Endspurt in Sachen Öffentlichkeitsarbeit und Kollegeninformation!
Im Zuge einer Betriebsratswahl hat der Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert ihm die E-Mail-Adresse von Mitarbeitern bereitzustellen. Der Arbeitgeber kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Richter entschied zugunsten des Betriebsrats.
Die meisten Gremien haben ihre Wahlvorbereitung inzwischen fast abgeschlossen. Damit auf den letzten Metern nichts schiefgeht, ist es sinnvoll, sich noch einmal wichtige rechtliche Vorgaben zu vergegenwärtigen.
Für die außerplanmäßige Neuwahl des Betriebsrats innerhalb der laufenden Amtsperiode gibt es genaue gesetzliche Vorgaben. Diese ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder dauerhaft unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl gesunken ist.