In einigen Fällen zahlt der Arbeitgeber ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung, etwa auf der Grundlage eines Sozialplans. Dieses Geld muss der Arbeitnehmer versteuern. Dabei gewährt die sogenannte Fünftel-Regelung Steuervorteile. 2025 gab es hier wichtige Änderungen, über die Sie die Kollegen informieren sollten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Anfechtung eines Sozialplans den Fälligkeitszeitpunkt einer Abfindung nicht verschiebt. Eine Arbeitnehmerin klagte erfolgreich auf Verzugszinsen, weil ihr Arbeitgeber trotz fälliger Zahlung die Abfindung erst Jahre später leistete. Die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans war dabei kein entschuldigender Rechtsirrtum – der Arbeitgeber musste zahlen.
Die schlechte Lage der Wirtschaft führt zu steigenden Ängsten unter Betriebsräten und Beschäftigten gleichermaßen. Neben massivem Stellenabbau ist im schlimmsten Fall mit der Insolvenz des Unternehmens zu rechnen. Dann übernimmt ein Insolvenzverwalter und kann viele weitreichende Entscheidungen treffen. Doch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben auch während des Insolvenzverfahrens bestehen.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) kann neben den Einzelheiten der Betriebsänderungen insbesondere mögliche Alternativen aufzeigen. Dabei kann in die Vereinbarung alles aufgenommen werden, was nicht Gegenstand des Sozialplans ist. Damit bleibt im Interessenausgleich außen vor, wie die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die der Belegschaft aufgrund der Betriebsänderung entstehen. Diese Fragen sind im Sozialplan zu klären.
Der Sozialplan gemäß § 112 BetrVG regelt den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen können. Er ist damit das wichtigste Hilfsinstrument des Betriebsrats für die betroffenen Kollegen.
Betriebsänderungen haben oft gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigten. Als Schutzmechanismus sieht der Gesetzgeber hier den Sozialplan und den Interessenausgleich vor. Doch vielfach fristet der Interessenausgleich in diesem Zusammenhang ein – ungerechtfertigtes – Schattendasein.
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans. Der Betriebsrat verlor vor Gericht. Ihm steht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.