Das normale Wahlverfahren wird in allen Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten angewendet. Grundsätzlich ist es auch maßgeblich für Betriebe mit mehr als 101 Arbeitnehmern – in diesen Fällen können Betriebsrat und Arbeitgeber aber stattdessen auch die Wahl nach dem vereinfachten Verfahren des § 14a BetrVG durchführen, falls sie das vereinbart haben.
Wer viel im Homeoffice arbeitet, hat oft schlechtere Chancen, beruflich aufzusteigen. Das zeigt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung. Besonders kinderlose Männer und Frauen sowie Väter, die oft von zu Hause arbeiten, werden seltener befördert.
Betriebsausflüge liegen im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers. Informelle Kontakte auch über den eigenen Arbeitsbereich hinaus können so entstehen und ausgebaut werden. Dies kann beispielsweise für die spätere Arbeit in gemeinsamen Projekten hilfreich sein. Zudem erleichtert ein gutes Miteinander den betrieblichen Alltag. Das gilt vor allem in größeren Betrieben, in denen nicht jeder jeden kennt.
Betriebsratsmitglieder – und ganz besonders natürlich der Vorsitzende – sind oft in der Situation, Reden halten zu müssen oder zu dürfen – das kommt auf die persönliche Sichtweise an. An erster Stelle sind hier Betriebsversammlungen zu nennen, aber es kann auch um Feierlichkeiten für Kollegen oder andere Anlässe gehen. Die gute Nachricht: Das Halten guter Reden ist vor allem eine Frage der Vorbereitung – ein Naturtalent zu sein, hilft zwar, ist aber nicht unbedingt nötig.
Die Betriebsratswahlen werfen so langsam, aber sicher ihre Schatten voraus. Es ist ratsam, schon jetzt zu überlegen, welche Aufgaben bei der Wahlvorbereitung anfallen und wie diese am besten bewältigt werden können. Die ausführliche Information der Kollegen über Ihre Arbeit und Erfolge als Betriebsrat ist im Vorfeld der Wahlen besonders wichtig.
Die Wahlen zum Betriebsrat unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften. Eine der wichtigsten ist § 20 BetrVG. Sie dient dem Wahlschutz und regelt unter anderem das Verbot der Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber, den Schutz der Arbeitnehmer und das Verbot der Wahlbeeinflussung.
Welche Kosten hat der Arbeitgeber bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit zur Betriebsratswahl zu übernehmen? Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl und den Kosten der Wahlwerbung. Während der Arbeitgeber für Erstere zahlen muss, gibt es eine solche Verpflichtung für die Werbungskosten nicht. Das bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
In einigen Gremien wollen sich betriebliche Interessenvertreter aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr zur Wahl stellen. Dann beginnt die Suche nach möglichen Nachfolgern – und dafür brauchen Sie Zeit sowie die richtige Strategie.