Verletzt ein Mitglied des Betriebsrats seine Pflichten, kommt ein Ausschluss des Betroffenen aus dem Gremium in Betracht. Ein entsprechender Antrag kann vom Betriebsrat selbst, vom Arbeitgeber, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs gestellt werden. Für die Ausschlussentscheidung ist das Arbeitsgericht zuständig.
Digitale Personalakten sind mittlerweile Standard. Für den Betriebsrat heißt es hier: Kontrollieren Sie, ob sich der Arbeitgeber an alle – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorschriften hält. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Außerdem haben Sie hier wichtige Mitbestimmungsrechte.