Die Information der Kollegen gehört zu den Kernaufgaben des Betriebsrats. Doch über was darf das Gremium bei seiner Öffentlichkeitsarbeit die Arbeitnehmer überhaupt alles informieren? Grundsätzlich lautet die Antwort: Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen allein (d. h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers) über den Inhalt und Umfang der Informationen. Sie prüfen in der Sitzung, welche Sachverhalte Sie den Kollegen mitteilen möchten und mit welchem Informationsmedium.
Für Betriebsräte gehört die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion zwar nicht zur Tagesordnung, aber hin und wieder kann es doch zu einem solchen öffentlichen Auftritt kommen. Denn eine Podiumsdiskussion bietet Ihnen das perfekte Forum, um sich als kompetenten und sympathischen Experten zu präsentieren – und um Werbung für den Betriebsrat zu machen.
§ 30 BetrVG erlaubt es Betriebsratsgremien, ihre Sitzungen virtuell oder als Telefonkonferenzen abzuhalten. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Möglichkeit von Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.
Akut werden kann das Bauen sogenannter Rentenbrücken vor allem bei der Verhandlung von Sozialplänen nach § 112 BetrVG, also immer dann, wenn Betriebsänderungen anstehen. Der Sozialplan wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Deshalb ist es für Arbeitnehmervertreter hilfreich, die Grundzüge solcher flexiblen Vorruhestandsmodelle zu kennen. Diese können für ältere Kollegen eine sinnvolle Option sein, falls die Rahmenbedingungen stimmen.
Der Sozialplan gemäß § 112 BetrVG regelt den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen können. Er ist damit das wichtigste Hilfsinstrument des Betriebsrats für die betroffenen Kollegen.
Der Betriebsrat wird durch Arbeitsgruppen entlastet und intensiviert gleichzeitig den Kontakt zu den Beschäftigten, indem diese in Ihre Tätigkeit einbezogen werden. Hört sich das nicht gut an? Das geht – möglich macht das § 28a BetrVG: Danach können Sie Arbeitsgruppen bilden; allerdings nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.
Die Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder ist im BetrVG nur sehr grob geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil zur Verwirklichung des Untreuetatbestands bei der Gewährung einer zu hohen Vergütung an Betriebsräte für Rechtsunsicherheit bei den Betrieben gesorgt. Anlass genug, um über eine gesetzliche Neuregelung nachzudenken, deren Entwurf nun vorliegt.
Das Bundesarbeitsgericht definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden (des Arbeitgebers oder eines Dritten) erforderlich wäre. Eine solche Behinderung ist gesetzlich verboten.
Sobald ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, muss ein Gesamtbetriebsrat gegründet werden. Das gilt zumindest dann, wenn es in mindestens zwei der Betriebe Betriebsratsgremien gibt. Ob jeweils der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, ist im Gesetz geregelt. Dennoch gibt es hin und wieder Unklarheiten.
Wenn ein Mitglied des Gremiums vorübergehend verhindert ist, muss das gemäß der Liste als Erstes zu ladende Ersatzmitglied kontaktiert werden. Der Betriebsratsvorsitzende ist verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds unverzüglich zu unterrichten. Er muss das Ersatzmitglied auch zur nächsten Betriebsratssitzung einladen.