Betriebsräte sollten wissen: Auf gesetzlichen Mindesturlaub kann auch im Vergleich nicht wirksam verzichtet werden. Das BAG stärkt damit erneut die Rechte der Beschäftigten.
Wenn Betriebsvereinbarungen zur Einführung von IT-Systemen verhandelt werden, geht es insbesondere um den Schutz der persönlichen Daten der Beschäftigten, die verarbeitet werden. Dabei darf der Betriebsrat nach einer Entscheidung des LAG Hessen allerdings grundsätzlich nicht mitbestimmen.
Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit – und zur Zahlung der damit verbundenen Leistungen – kann für Arbeitnehmer zeitintensiv und kräftezehrend sein. Es ist daher sinnvoll, wenn Betriebsräte möglichst viel Unterstützung während des Anerkennungsverfahrens leisten können.
Das BetrVG regelt ganz klar, dass die Beschäftigten den Betriebsrat grundsätzlich per persönlicher Stimmabgabe wählen sollen. Nur in Ausnahmefällen st vorgesehen, dass die Briefwahl zum Einsatz kommt. Für diese Ausnahme müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Betriebsrat ist keine verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Damit muss er sich bei der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten an alle Vorgaben der DSGVO und des BDSG halten. Dennoch bleiben die Anforderungen des Datenschutzes für die Gremiumsarbeit komplex. Deshalb ist es ratsam, dass sich mindestens ein Mitglied entsprechend damit befasst.
In vielen Unternehmen erhalten bestimmte Mitarbeitergruppen – etwa im Außendienst – zusätzliche Leistungen wie Getränkemarken. Nun hat das BAG geklärt, dass diese auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zustehen.
KI – ein Themenfeld, das das Berufsleben auf den Kopf stellt wie kaum ein anderes. Der Umgang damit ist unter anderem deshalb so herausfordernd, weil sich KI in atemberaubendem Tempo weiterentwickelt und die Regelungen dazu weit hinterherhinken bzw. zum Teil noch gar nicht vorhanden sind. Das gilt auch für die entsprechenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Wenn beim Test einer neuen Personalsoftware mehr Daten als erlaubt fließen, droht Ärger: Das BAG sprach einem Beschäftigten Schadensersatz zu, weil ein Arbeitgeber unzulässig personenbezogene Informationen an die Konzernzentrale weitergab.
Eigentlich sind die Betriebsratswahlen im nächsten Frühjahr noch ganz weit weg. Doch je früher Sie im Gremium anfangen, Ihren Wahlkampf einschließlich Ihrer Öffentlichkeitsarbeit für die Kollegen zu planen, umso weniger hektisch wird es. Und bekanntlich rast die Zeit. Da der Arbeitsschutz die Beschäftigten unmittelbar betrifft, zählt er traditionell zu einem der wichtigsten Themen für betriebliche Arbeitnehmervertreter. Daher spielt er auch im Vorfeld der BR-Wahlen eine bedeutende Rolle.
Nach § 19 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist – es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.