Leider wird uns die Corona-Pandemie weiter beschäftigen, insbesondere auch am Arbeitsplatz. Daher ist es sinnvoll, aktuelle Gerichtsentscheidungen im Blick zu haben, die wichtige Fragen verbindlich klären.
Auf dem Weg zum Start des Arbeitstages im Homeoffice stürzte der Kläger. Als die beklagte Berufsgenossenschaft Leistungen aus Anlass des Unfalls ablehnte, klagte der Verletzte. Der Kläger gewann vor Gericht.
Aufgrund der in der Pandemie eingeführten Kurzarbeit wurde der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und verlor vor Gericht.
Wenn bei einem Kündigungsschutzprozess eine Videoaufnahme als Beweis mit aufgeführt wird, ist dies zulässig. Unabhängig davon, ob die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht, oder nicht.
Die Klägerin arbeitete als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit. Sie erhielt weniger Stundenlohn als vergleichbare Stammarbeitnehmer. Daraufhin klagte sie vor Gericht auf gleiche Bezahlung. Die Klägerin verlor vor Gericht.
Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und wurde vom Arbeitgeber als Datenschutzbeauftragter bestellt. Diese Bestellung wurde nach zwei Jahren zurückgezogen, da eine Unvereinbarkeit der beiden Ämter besteht. Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde er als Datenschutzbeauftragter abberufen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmervertreter. Er verlor vor Gericht.
Ein Arbeitgeber kündigte einem Beschäftigten, ohne den Betriebsrat zuvor angehört zu haben. Nach mehrfachem Auftreten beschwerte sich das Gremium. Der Betriebsrat verlangte, ausnahmslos bei jeder geplanten Entlassung angehört zu werden. Der Betriebsrat gewann vor Gericht.
Der Betriebsrat verfügt über ein eigenes Büro inklusive eines stationären PCs mit Internetanschluss (ohne Kamera). Zur Durchführung der beschlossenen „Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz“ forderte der Betriebsrat die Geschäftsleitung auf, dem Gremium einen zusätzlichen speziellen Laptop zu überlassen. Die Richter bejahten den Anspruch des Betriebsrats auf einen zusätzlichen Laptop, um virtuelle Sitzungen durchführen zu können, verneinten aber den Anspruch auf das ausdrücklich verlangte Modell.
Im konkreten Fall ging es um Informationen für den Betriebsrat über Vertrauensarbeitszeit. Der Betriebsrat forderte detaillierte Informationen über die tatsächlichen Arbeitsstunden der Mitarbeiter im Außendienst. Der Betriebsrat darf Auskunft über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienstler verlangen.
Der Kläger reiste aus persönlichen Gründen trotz der Warnung in ein Corona-Risikogebiet. Er erfüllte nach der Heimreise alle Kriterien um von der Quarantänepflicht befreit zu sein. Dennoch verweigerte ihm der beklagte Arbeitgeber für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Der Arbeitnehmer gewann vor Gericht.