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Urteile

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat verfügt über ein eigenes Büro inklusive eines stationären PCs mit Internetanschluss (ohne Kamera). Zur Durchführung der beschlossenen „Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz“ forderte der Betriebsrat die Geschäfts­leitung auf, dem Gremium einen zusätzlichen speziellen Laptop zu überlassen. Die Richter bejahten den Anspruch des Betriebsrats auf einen zusätzlichen Laptop, um virtuelle Sitzungen durchführen zu können, verneinten aber den Anspruch auf das ausdrücklich verlangte Modell.

Im konkreten Fall ging es um Informationen für den Betriebsrat über Vertrauensarbeitszeit. Der Betriebsrat forderte detaillierte Informationen über die tatsächlichen Arbeitsstunden der Mitarbeiter im Außendienst. Der Betriebsrat darf Auskunft über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienstler verlangen.

Der Kläger reiste aus persönlichen Gründen trotz der Warnung in ein Corona-Risikogebiet. Er erfüllte nach der Heimreise alle Kriterien um von der Quarantänepflicht befreit zu sein. Dennoch verweigerte ihm der beklagte Arbeitgeber für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Der Arbeitnehmer gewann vor Gericht.

Aufgrund von Einsparmaßnahmen wurden die Fahrtzeiten zur Montage nur noch geringfügiger vergütet. Diese neue Regelung wurde auf einer Betriebsversammlung diskutiert und von allen Betroffenen im Protokoll unterschrieben. Der klagende Arbeitnehmer meint, sein Arbeitsvertrag sei durch das Protokoll der Betriebsversammlung nicht geändert worden und fordert weiterhin die volle Vergütung. Er verlor vor Gericht.

Der Kläger verlangte aufgrund der Maskenpflicht bei der Arbeit einen Erschwerniszuschlag. Der Kläger verlor vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans. Der Betriebsrat verlor vor Gericht. Ihm steht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.

Eine Klinik hat zu ihrem Sommerfest aufgrund der Corona-Pandemie Zugangsbeschränkungen erlassen. Ein Arbeitnehmer wollte diese Vorgaben nicht einhalten, dem Sommerfest aber trotzdem beiwohnen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben.

Aufgrund eines neues Entgeltsystems im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verdiente der Kläger rund 200€ weniger. Er empfand diese Änderung als unwirksam, da es keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrat gab. Der Arbeitnehmer verlor vor Gericht, da der Vorsitzende des Betriebsrats die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.

Der Kläger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Gewerkschaft. Der Arbeitgeber gewährt den bei ihm vertretenen Gewerkschaften die Möglichkeit, im Intranet Informationen zu veröffentlichen. Die Gewerkschaft wollte den Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, diese Informationen per E-Mail an alle Arbeitnehmer zu versenden. Der Kläger verlor vor Gericht.

Corona war auch im Sommer ein Thema – und vermutlich wird es ab Herbst noch größeren Raum einnehmen. Daher ist es auch und gerade für Betriebsräte sinnvoll, sich anhand dieser Urteile einen Überblick über die Rechtslage zu verschaffen.

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