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Urteile

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Nachdem die Zahl der Schwerbehinderten auf vier absank, informierte der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere. Diese wollte ihre Auflösung nicht akzeptieren und klagte vor dem Arbeitsgericht. Die Schwerbehindertenvertretung gewann gegen den Arbeitgeber.

Dem Kläger wurde sein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen nicht gewährt. Bei einer Umstrukturierung der Zusammenarbeit, verlangte der Arbeitnehmer unter anderem Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Der Kläger gewann überwiegend vor Gericht.

Der Kläger ist als "nebenamtlicher" Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsver­hältnisses beim beklagten Arbeitgeber tätig und bekommt 5€ weniger die Stunde als die "hauptamtlichen" Rettungsassistenten. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, der Kläger empfindet dies als eine Benachteiligung aufgrund seiner Teilzeittätigkeit. Der Beschäftigte gewann vor Gericht.

Der Arbeitgeber musste Insolvenz anmelden. Der daraufhin geschlossene Interessenausgleich mit Namensliste sah auch die Kündigung der Arbeitnehmerin vor. Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Entlassung klagte die Frau. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Insolvenzverwalter und Betriebsrat die Rentennähe der Klägerin bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium „Lebensalter“ berücksichtigen können.

Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband, der mit der klagenden und einer weiteren Gewerkschaft Tarifverträge vereinbarte. Der Arbeitgeber schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Da dies bereits im Tarifvertrag geregelt war, hat die antragstellende Gewerkschaft den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen. Während des Verfahrens wurden Nachfolgetarifverträge geschlossen, weshalb die Tarifverträge abgelöst wurden und die Gewerkschaft vor Gericht verlor.

Der Rechtsstreit beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit dienstliche Nachrichten lesen muss, um sich über etwaige Dienstplanänderungen am nächsten Tag zu informieren. Der Arbeitgeber gab kurzfristig eine Dienstplanänderung bekannt, die der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zur Kenntnis nahm. Gegen die in der Folge ausgesprochene Abmahnung klagte der Arbeitnehmer und gewann vor Gericht.

Der Kläger war dem beklagten Arbeitgeber für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Es galt ein „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Durch die Überschreitung dieser Höchstüberlassungsdauer meint der Kläger, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wodurch der Tarifvertrag nicht geltend ist. Der Kläger verlor vor Gericht.

DER STREITFALL Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (im Folgenden: Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Prämie von 400 €. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren…

Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2019 entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System zur Zeiterfassung anzubieten. Nun zieht das BAG nach und erhöht damit den Druck auf den Gesetzgeber, die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit endlich zu regeln.

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