Seit dem 01.08.2022 gilt das neue Nachweisgesetz, das die Pflichten der Arbeitgeber bei Einstellungen von Beschäftigten erweitert. Die Mitarbeiter haben künftig ein Recht auf mehr Informationen als bislang. Auch für Betriebsräte ist es hilfreich, die Änderungen zu kennen. Nur dann können sie prüfen, ob sich die Geschäftsleitung korrekt verhält.
Die Arbeit von Betriebsräten ist vielfältig: Ein wichtiger Aspekt besteht darin, regelmäßig auch vor einem größeren Publikum zu sprechen und zu präsentieren. Das fällt nicht jedem Gremiumsmitglied gleich leicht. Doch die gute Nachricht ist, dass jeder ein vernünftiges Maß an Souveränität für solche Aufgaben erreichen kann.
Eine wöchentliche Sprechstunde ist ein wichtiger Bestandteil Ihres Kontakts mit der Belegschaft. Sie erleichtert es den Arbeitnehmern, sich beim Betriebsrat beraten zu lassen. Das Gremium wiederum kann durch die Sprechstunde die Beschäftigten persönlich und aktuell informieren.
Erfolgreiche Betriebsratsarbeit setzt großes Wissen in verschiedenen Bereichen voraus. Egal, ob es um Mitbestimmungsrechte, Kündigungsgründe, Datenschutz oder Konfliktlösung geht – das nötige Know-how können Gremiumsmitglieder in entsprechenden Schulungen erwerben. Darauf haben sie einen gesetzlichen Anspruch zu Beginn ihrer Amtsperiode, aber auch immer wieder aus gegebenem Anlass im Verlauf der Tätigkeit als Betriebsrat.
Ein aktuelles Urteil zeigt, dass sich der Betriebsrat in der Regel nicht auf Webinare verweisen lassen muss. Das gilt zumindest dann, wenn die Schulung erforderlich ist und alle Interessen einbezogen wurden.
Von der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 dürften über sechs Millionen Beschäftigte profitiert haben. Beim Großteil von ihnen hat sich dadurch nicht nur der Stundenlohn verbessert, auch ihre monatlichen Gehälter sind im Schnitt deutlich gestiegen. Das erläutert eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.
Nachdem der EuGH und das BAG Arbeitgeber unmissverständlich dazu verpflichtet haben, unverzüglich die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen, gibt es nun auch endlich einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit dazu. Dieser sieht in erster Linie eine Erfassung in elektronischer Form vor, erlaubt davon aber auch Ausnahmen per Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung.
Das Entgelttransparenzgesetz gilt nun schon seit 2018. Doch bisher zeigt es in der Praxis nur wenig Wirkung, wie eine Betriebsrätebefragung der Hans Böckler-Stiftung ergibt. Immerhin: Betriebe mit Betriebsrat stehen besser da als solche ohne.
Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Arbeitgeber, die Lieferkette zu kontrollieren. Doch hier sind insbesondere auch die Arbeitnehmervertreter gefragt. Ihren Einfluss beleuchtet eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat eine Verbesserung der Versorgungssituation von Patienten mit chronischem Fatique-Syndrom (CFS) durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) angemahnt.