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Allgemein

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Arbeitnehmer mit Schutzhelm, Schutzbrille, Ohrenschützern und Warnweste.
Bild: © Thirawatana Phaisalratana/iStock/Getty Images Plus

Je nach Arbeitsplatz müssen Beschäftigte eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Damit diese auch wirklich gut vor Gefahren schützen kann, ist eine Anpassung an den einzelnen Träger wichtig. Und natürlich hilft die beste Ausrüstung nichts, wenn sie nicht korrekt und vollständig getragen wird. Der Arbeit­geber ist gesetzlich verpflichtet, dies sicherzustellen.

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Würfel lesen Stop Stress.
Bild: ©Dzmitry Dzemidovich/ iStock/Getty Images Plus

Auf der Liste der Themen, mit denen sich Betriebsräte beschäftigen, steht der Umgang mit Stress und psychischen Belastungen ganz oben. Immer mehr Arbeit­nehmer leiden darunter – eine Folge der steigenden Anforderungen und der sich noch schneller verändernden Arbeitswelt. Als Arbeitnehmervertreter kämpfen Sie gewissermaßen an vorderster Front gegen überbordende Arbeitszeiten und Auf­gabenbereiche und schützen so die Gesundheit der Belegschaft.

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3D Illustration verschiedener Arbeitsschutzaspekte.
Bild: ©TarikVision/iStock/Getty Images Plus

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten vor Gesundheits- und Unfallgefahren im Betrieb zu schützen. Das besagt § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Betriebsrat wiederum muss kontrollieren, ob die Geschäftsleitung diesen Schutzauftrag auch ordnungsgemäß wahrnimmt und alle gesetz­lichen bzw. tariflichen Vorschriften beachtet.

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Kolleginnen haben eine Besprechung in einem Café.
Bild: ©Juan Pablo Correa Bercetche/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm auf dem Betriebsgelände einen Raum für die Sprechstunde zur Verfügung stellt. Wichtig ist vor allem, dass die Beschäftigten Gremiumsmitglieder jederzeit im Betrieb ansprechen können.

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Sommerzeit ist Feierzeit: Betriebsfeiern und -ausflüge
Bild: ©monkeybusinessimages/iStock/Getty Images Plus

Nach den Problemen, die Corona speziell im Arbeitsleben verursacht hat, ist es für den allgemeinen Zusammenhalt im Betrieb umso wichtiger, den Berufsalltag durch positive Erlebnisse wie Betriebsfeiern und -ausflüge aufzulockern. Hier kann der Betriebsrat Vorschläge machen und entsprechende Veranstaltungen anregen.

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Junge Frau steht vor einer Wand mit Ordner in der Hand und lächelt in die Kamera. Auf der Wand ist eine Rakete gezeichnet, die soeben gestartet ist. Darunter steht Start geschrieben.
Bild: ©FotografieLink/iStock/Getty Images Plus

Bis zum Start des neuen Ausbildungsjahres ist es gar nicht mehr so lange hin. Ein guter Zeitpunkt, um sich noch einmal vor Augen zu führen, was nötig ist, damit Azubis der Schritt ins Arbeitsleben gut gelingt. Denn als Betriebsrat ist es ratsam, sich auch und gerade für die neuesten „Familienmitglieder“ im Betrieb einzusetzen. Achten Sie darauf, ob der Arbeitgeber entsprechende Strukturen zum Ausbildungsstart hat – oder schaffen Sie diese gemeinsam in einer Betriebsvereinbarung.

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Zettel auf einem Besprechungstisch.
Bild: ©Panumas/stock.adobe.com

Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zusammenkommen, um miteinander zu sprechen. Dies ist eine „Soll­vorschrift“, von der Sie ggf. auch abweichen könnten. Dies ist allerdings nicht zu empfehlen. Denn ein enger Austausch zwischen den Betriebsparteien dient den Interessen der Kollegen.

In nur 30 Minuten erfahren Sie, wo die größten Unfallgefahren im Betrieb lauern und wie der Betriebsrat beim Arbeitsschutz mitbestimmen kann.

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen es gibt und wie Sie für Ihre Kollegen das meiste herausholen.

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Mann im Rollstuhl und Frau am Schreibtisch.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Menschen mit Behinderung sind trotz oft überdurchschnitt­licher Qualifikation und Motivation öfter arbeitslos. Das soll sich durch das neue Gesetz für mehr Inklusion im Arbeitsmarkt ändern, das voraussichtlich Anfang 2024 in Kraft tritt.

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