Je nach Arbeitsplatz müssen Beschäftigte eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Damit diese auch wirklich gut vor Gefahren schützen kann, ist eine Anpassung an den einzelnen Träger wichtig. Und natürlich hilft die beste Ausrüstung nichts, wenn sie nicht korrekt und vollständig getragen wird. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dies sicherzustellen.
Auf der Liste der Themen, mit denen sich Betriebsräte beschäftigen, steht der Umgang mit Stress und psychischen Belastungen ganz oben. Immer mehr Arbeitnehmer leiden darunter – eine Folge der steigenden Anforderungen und der sich noch schneller verändernden Arbeitswelt. Als Arbeitnehmervertreter kämpfen Sie gewissermaßen an vorderster Front gegen überbordende Arbeitszeiten und Aufgabenbereiche und schützen so die Gesundheit der Belegschaft.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten vor Gesundheits- und Unfallgefahren im Betrieb zu schützen. Das besagt § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Betriebsrat wiederum muss kontrollieren, ob die Geschäftsleitung diesen Schutzauftrag auch ordnungsgemäß wahrnimmt und alle gesetzlichen bzw. tariflichen Vorschriften beachtet.
Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm auf dem Betriebsgelände einen Raum für die Sprechstunde zur Verfügung stellt. Wichtig ist vor allem, dass die Beschäftigten Gremiumsmitglieder jederzeit im Betrieb ansprechen können.
Nach den Problemen, die Corona speziell im Arbeitsleben verursacht hat, ist es für den allgemeinen Zusammenhalt im Betrieb umso wichtiger, den Berufsalltag durch positive Erlebnisse wie Betriebsfeiern und -ausflüge aufzulockern. Hier kann der Betriebsrat Vorschläge machen und entsprechende Veranstaltungen anregen.
Bis zum Start des neuen Ausbildungsjahres ist es gar nicht mehr so lange hin. Ein guter Zeitpunkt, um sich noch einmal vor Augen zu führen, was nötig ist, damit Azubis der Schritt ins Arbeitsleben gut gelingt. Denn als Betriebsrat ist es ratsam, sich auch und gerade für die neuesten „Familienmitglieder“ im Betrieb einzusetzen. Achten Sie darauf, ob der Arbeitgeber entsprechende Strukturen zum Ausbildungsstart hat – oder schaffen Sie diese gemeinsam in einer Betriebsvereinbarung.
Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zusammenkommen, um miteinander zu sprechen. Dies ist eine „Sollvorschrift“, von der Sie ggf. auch abweichen könnten. Dies ist allerdings nicht zu empfehlen. Denn ein enger Austausch zwischen den Betriebsparteien dient den Interessen der Kollegen.
Menschen mit Behinderung sind trotz oft überdurchschnittlicher Qualifikation und Motivation öfter arbeitslos. Das soll sich durch das neue Gesetz für mehr Inklusion im Arbeitsmarkt ändern, das voraussichtlich Anfang 2024 in Kraft tritt.