Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG) sollen die Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb sicherstellen. Deshalb gelten sie nur bei kollektiven Tatbeständen, die mehrere oder alle Arbeitnehmer betreffen.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Beschäftigte auch in Zukunft immer wieder arbeitsunfähig erkrankt. Das ist die sogenannte negative Prognose. Waren die Fehlzeiten der Vergangenheit durch Unfälle begründet, kann diese negative Prognose nicht gestellt werden, so das LAG Köln.
Grundsätzlich ist die Entscheidung darüber, ob der Arbeitgeber eine Gewinnbeteiligung für die Beschäftigten einführt oder nicht, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber kann somit allein entscheiden, ob er dies überhaupt möchte, wie hoch der Anteil dieser Beteiligung ist und welche Zwecke er damit verfolgt.
Vollzeitbeschäftigte in tariflosen Betrieben arbeiten im Mittel wöchentlich 53 Minuten länger und verdienen trotzdem gut 10 % weniger als Beschäftigte in vergleichbaren Betrieben mit Tarifbindung. Das zeigt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.
Die Rechtsprechung zur Frage der Anerkennung von Arbeitsunfällen im Homeoffice ist um eine wichtige Entscheidung reicher: Das Bundessozialgericht entschied, dass die Kontrolle einer defekten Heizung keine ausschließlich privat veranlasste Tätigkeit ist.
Wenn der Arbeitgeber den Betrieb verkauft, ist dies regelmäßig ein Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Vorgang hat weit reichende Folgen für die Beschäftigten: Ihre Arbeitsverträge gehen auf den Käufer über. Aber auch für den Betriebsrat und die Geltung von Betriebsvereinbarungen kann sich einiges ändern.
Der Betriebsrat hat bei der Teilzeit keine speziellen Mitbestimmungsrechte. Dennoch ist es für Gremiumsmitglieder zu empfehlen, die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Teilzeitarbeit zu kennen. So kann der Betriebsrat zum einen leichter seiner Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 BetrVG nachkommen. Und zum anderen hilft das bei der Beratung von Kollegen, die in Teilzeit gehen möchten bzw. schon sind.
Das Thema Arbeitszeiterfassung sorgt immer noch für Aufregung: Aufgrund von Grundsatzurteilen des EuGH und des BAG muss das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geändert werden, um wieder Rechtssicherheit zu schaffen. Die Bundesregierung legte im Frühjahr 2023 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Wann dieser jedoch verabschiedet wird und wann die Änderungen in Kraft treten, ist weiter unklar.