Personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Versetzungen gehören zu den wichtigsten Themen der Betriebsratsarbeit. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG darf der Arbeitgeber diese Maßnahmen nur umsetzen, wenn Sie ihnen entweder zugestimmt haben oder er die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht hat ersetzen lassen.
Falls Sie der geplanten personellen Einzelmaßnahme Ihre Zustimmung verweigert haben, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, bevor er sie umsetzt. Allerdings darf die Geschäftsleitung die Maßnahmen unter Umständen vorläufig umsetzen – wenn es dafür einen guten Grund gibt.
Unsere Gesellschaft verändert sich – und damit automatisch auch die Arbeitswelt. Überall zeigt sich, dass Vielfalt und Chancengleichheit in einer modernen Welt nicht nur eine Option, sondern unerlässlich sind. Damit gewinnt Diversity Management im Betrieb extrem an Bedeutung.
Der Betriebsrat verfügt bei der betrieblichen Weiterbildung gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG über wichtige Mitbestimmungsrechte. Um diese optimal nutzen zu können, sollte das Gremium berücksichtigen, dass die Digitalisierung auch in der Qualifizierung eine immer größere Rolle spielt. Wer hier auf dem aktuellen Stand ist, hat klare Vorteile.
Plant der Arbeitgeber, etliche Beschäftigte gleichzeitig zu entlassen, spricht man von Massenentlassungen. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Kündigungen dürfen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.
Steht fest, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und kann die Kündigung auch nicht durch mildere Mittel vermieden werden, stellt sich die Frage, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gehen muss. Um das zu klären, muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl durchführen.
Sie haben bei geplanten Entlassungen ein gesetzlich verankertes Mitwirkungsrecht. Durch die in § 102 BetrVG vorgeschriebene Anhörung und die darauffolgende Stellungnahme ist die Vorgehensweise des Betriebsrats in groben Zügen vorgegeben. Wegen des eng gesteckten Zeitrahmens ist ein effizienter und professioneller Ablauf des Verfahrens unerlässlich.
Für die außerplanmäßige Neuwahl des Betriebsrats innerhalb der laufenden Amtsperiode gibt es genaue gesetzliche Vorgaben. Diese ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder dauerhaft unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl gesunken ist.
In Zeiten des allgegenwärtigen Personalmangels kommen viele Beschäftigte an ihre Leistungsgrenzen. Das bedeutet zum einen, dass durch eine länger andauernde Überlastung Kollegen riskieren, krank zu werden, aber zum anderen auch, dass (Gesundheits-)Schäden für Dritte drohen. Dies ist vor allem im Pflege- und Gesundheitsbereich eine Gefahr. Dann ist unter Umständen eine Überlastungsanzeige die richtige Maßnahme.
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3000 € zahlen: Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Allerdings sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, sondern diese Leistung ist freiwillig. Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, auf die Zahlung der Prämie hinzuwirken?