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BR-Praxis

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Frau lehnt einen Vertrag ab.
Bild: ©Motortion/iStock/Getty Images Plus

Personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Ein- und Um­gruppierungen sowie Versetzungen gehören zu den wichtigsten Themen der Betriebsratsarbeit. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG darf der Arbeitgeber diese Maßnahmen nur umsetzen, wenn Sie ihnen entweder zugestimmt haben oder er die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht hat ersetzen lassen.

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Eine Hand schreibt Strategy.
Bild: ©ekinyalgin/iStock/Getty Images Plus

Falls Sie der geplanten personellen Einzelmaßnahme Ihre Zustimmung verweigert haben, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, bevor er sie umsetzt. Allerdings darf die Geschäftsleitung die Maßnahmen unter Umständen vorläufig umsetzen – wenn es dafür einen guten Grund gibt.

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Porträt eines diversen Business-Teams
Bild: ©SeventyFour/iStock/Getty Images Plus

Unsere Gesellschaft verändert sich – und damit automatisch auch die Arbeitswelt. Überall zeigt sich, dass Vielfalt und Chancengleichheit in einer modernen Welt nicht nur eine Option, sondern unerlässlich sind. Damit gewinnt Diversity Management im Betrieb extrem an Bedeutung.

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Männer sitzen vor Computern und nehmen an einer Digitalisierungsschulung teil.
Bild: ©anyaberkut/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat verfügt bei der betrieblichen Weiterbildung gemäß §§ 96 bis 98 BetrVG über wichtige Mitbestimmungsrechte. Um diese optimal nutzen zu können, sollte das Gremium berücksichtigen, dass die Digitalisierung auch in der Qualifizierung eine immer größere Rolle spielt. Wer hier auf dem aktuellen Stand ist, hat klare Vorteile.

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Mehrere Mitarbeiter packen ihre Sache in Kartons zusammen in Folge einer Massenentlassung.
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Plant der Arbeitgeber, etliche Beschäftigte gleichzeitig zu entlassen, spricht man von Massenentlassungen. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Kündigungen dürfen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.

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Spielfiguren werden in Gruppen sortiert.
Bild: ©Olivier Le Moal/iStock/Getty Images Plus

Steht fest, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und kann die Kündigung auch nicht durch mildere Mittel vermieden werden, stellt sich die Frage, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gehen muss. Um das zu klären, muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl durchführen.

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Fußballspieltaktik an der Tafel.
Bild: ©StartStock/iStock/Getty Images Plus

Sie haben bei geplanten Entlassungen ein gesetzlich verankertes Mitwirkungsrecht. Durch die in § 102 BetrVG vorgeschriebene Anhörung und die darauffolgende Stellungnahme ist die Vorgehensweise des Betriebsrats in groben Zügen vorgegeben. Wegen des eng gesteckten Zeitrahmens ist ein effizienter und professioneller Ablauf des Verfahrens unerlässlich.

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Einem Kreis mit grauen Papierschiffchen tritt ein orangenes Papierschiffchen bei.
Bild: ©peterschreiber.media/iStock/Getty Images Plus

Für die außerplanmäßige Neuwahl des Betriebsrats innerhalb der laufenden Amtsperiode gibt es genaue gesetzliche Vorgaben. Diese ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder dauerhaft unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl gesunken ist.

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Mann spendet einem überlasteten Kollegen Trost.
Bild: ©Drazen Zigic/iStock/Getty Images Plus

In Zeiten des allgegenwärtigen Personalmangels kommen viele Beschäftigte an ihre Leistungsgrenzen. Das bedeutet zum einen, dass durch eine länger andauernde Überlastung Kollegen riskieren, krank zu werden, aber zum anderen auch, dass (Gesundheits-)Schäden für Dritte drohen. Dies ist vor allem im Pflege- und Gesundheitsbereich eine Gefahr. Dann ist unter Umständen eine Überlastungsanzeige die richtige Maßnahme.

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Gestapeltes Geld wird gemessen.
Bild: ©amirulsyaidi/iStock/Getty Images Plus

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3000 € zahlen: Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Allerdings sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, sondern diese Leistung ist freiwillig. Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, auf die Zahlung der Prämie hinzuwirken?

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