Gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG beruft der Betriebsrat die Betriebsversammlung nicht nur ein, sondern führt diese auch durch. In der Regel leitet der Vorsitzende des Gremiums die Veranstaltung. Ist er verhindert, übernimmt der Stellvertreter oder notfalls ein anderes Betriebsratsmitglied.
Die Betriebsversammlung dient dem Zweck, die Beschäftigten über die Arbeit des Betriebsrats zu informieren und miteinander ins Gespräch zu kommen. Eine besonders wichtige Rolle dabei spielt der Tätigkeitsbericht des Gremiums. Es ist ratsam, den Inhalt sorgfältig vorzubereiten und sich auch darüber Gedanken zu machen, wie er am besten vorgetragen wird.
Voraussichtlich im Mai tritt das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Um dieses Gesetz gab es lange Streit, sodass die EU sogar ein Verfahren gegen Deutschland eröffnet hat, weil die Umsetzung europäischer Vorgaben nicht schnell genug ging. Doch nun ist es endlich so weit.
Unternehmen sind aufgrund des Fachkräftemangels immer häufiger dazu gezwungen, komplett neue Wege zu gehen. Eine zuerst revolutionär klingende Option ist die Arbeitszeitverkürzung für alle Mitarbeiter bei vollem Lohnausgleich. Beispiele zeigen, dass dies durchaus ein Erfolg versprechender Ansatz sein kann, der zu einer Win-win-Situation für alle Beteiligten führt.
Beschäftigte sind kostbar – und oft schwer zu finden bzw. zu ersetzen. Arbeitgeber haben daher oft ein verstärktes Interesse daran, durch gezielte Maßnahmen langfristig sicherzustellen, dass die eigenen Mitarbeiter den Anforderungen eines sich stetig verändernden Arbeitsumfelds gewachsen sind. Hier kommt das Konzept der Employability ins Spiel.
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Aussichten steht zu befürchten, dass es demnächst vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft entgegenstehen.
Verletzt ein Mitglied des Betriebsrats seine Pflichten, kommt ein Ausschluss des Betroffenen aus dem Gremium in Betracht. Ein entsprechender Antrag kann vom Betriebsrat selbst, vom Arbeitgeber, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs gestellt werden. Für die Ausschlussentscheidung ist das Arbeitsgericht zuständig.
Digitale Personalakten sind mittlerweile Standard. Für den Betriebsrat heißt es hier: Kontrollieren Sie, ob sich der Arbeitgeber an alle – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorschriften hält. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Außerdem haben Sie hier wichtige Mitbestimmungsrechte.