Wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigt, muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies gilt zumindest dann, wenn es keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung gibt. Die Behörde braucht zur Prüfung der Ansprüche des ehemaligen Beschäftigten die sogenannte Arbeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ausfüllen muss.
Eine medizinische Fachangestellte war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit und fristgemäß. Daraufhin hat die Beschäftigte eine Klage eingereicht, welche abgewiesen wurde.