Gremiumsmitglieder, die während ihrer Arbeitszeit Aufgaben für den Betriebsrat erledigen müssen, werden währenddessen unter Fortzahlung des Entgelts von ihrer „normalen“ Tätigkeit freigestellt. Müssen sie außerhalb ihrer Arbeitszeit für die Interessenvertretung ran, haben sie einen Ausgleichsanspruch. Dieses Recht verhindert zum einen, dass sie sich zerreißen müssen, und zum anderen, dass Ihnen durch Ihr Amt finanzielle Nachteile entstehen.
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Rechtsgrundlage dafür ist § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Obwohl das eigentliche Ziel des BEM ist, dem Arbeitnehmer die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, ist es auch eine wichtige Voraussetzung im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung.
Jedem von uns passieren Fehler – und das gilt auch für das Arbeitsleben: ein Rechenfehler im Gutachten, eine falsche Bearbeitung einer Bestellung, eine unzureichend gesicherte Ladung oder ein Unfall mit dem Dienstwagen: Beispiele gibt es genug. Dabei entsteht schnell ein beträchtlicher Schaden. Dann stellt sich die Frage, wer dafür aufkommen muss. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie schwer der Fehler wiegt und wer der Geschädigte ist.
Gerade in kleineren Betrieben fristet die seit 2019 mögliche Brückenteilzeit immer noch ein Schattendasein: Während in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten immerhin 36 % der Arbeitnehmer dieses Instrument selten bis häufig nutzen, sind dies in kleineren Firmen nur 16 %. Wenn Sie in Ihrem Betrieb Potenzial für Brückenteilzeit sehen, ist es ratsam, die Beschäftigten bei ihrem Antrag zu ermutigen und zu unterstützen.
Beschäftigte, die entweder länger oder öfter krank sind – das ist nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Kollegen und den Arbeitgeber keine einfache Situation. Je weniger einsatzfähig der Arbeitnehmer, desto größer die Probleme. Dann braucht nicht nur der Arbeitgeber Klarheit – auch die Kollegen und (hoffentlich) der Betroffene selbst sollten wissen, mit welchen Tätigkeiten der Arbeitnehmer betraut werden kann. Da kann ein arbeitsmedizinisches Gutachten durchaus nützlich sein.
Inflation und hohe Energiepreise führen zu immer größeren finanziellen Belastungen, die für viele Beschäftigte kaum noch stemmbar sind. Nebentätigkeiten sind ein Mittel, um das Einkommen zu erhöhen. Bei der Annahme eines Zweitjobs gilt es aber im Hinblick auf den Hauptarbeitgeber einiges zu beachten.
In einem aktuellen Urteil stellt das SG Konstanz klar, dass eine Coronainfektion (hier in einem Handwerksbetrieb) ein Arbeitsunfall sein kann. Da das allgemeine Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz höher sei, sei die Anerkennung grundsätzlich möglich. Das gilt allerdings nur, wenn nachgewiesen ist, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.
Seit August 2022 ist das geänderte Nachweisgesetz in Kraft. Dadurch werden Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten mehr schriftliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Doch nun machen besorgniserregende Meldungen die Runde, dass einige Arbeitgeber versuchen, die Neuregelung als Vorwand zu nehmen, um den Kollegen geänderte (= verschlechterte) Arbeitsverträge vorzulegen.
Für Praktikanten gelten mitunter andere Regeln als für „normale“ Beschäftigte. Für Betriebsräte ist es hilfreich, sich hier wenigstens einen Überblick zu verschaffen. Denn nur dann können sie kontrollieren, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält.
Die Pandemie ist überstanden, doch das heißt nicht, dass es keine Coronainfektionen mehr gibt. Mittlerweile holt die Rechtsprechung auf, und es finden sich wieder einige Urteile, die insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall wertvolle Informationen liefern.