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BR-Praxis

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Verschiedene Hände nehmen sich Stücke von einem Kuchen (Marktanteil).
Bild: ©SvetaZi/iStock/Getty Images Plus

Die Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder ist im BetrVG nur sehr grob geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil zur Verwirklichung des Untreuetatbestands bei der Gewährung einer zu hohen Vergütung an Betriebsräte für Rechtsunsicherheit bei den Betrieben gesorgt. Anlass genug, um über eine gesetzliche Neuregelung nachzudenken, deren Entwurf nun vorliegt.

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Sand liegt auf Zahnrädern.
Bild: ©Bjoern Wylezich/iStock/Getty Images Plus

Das Bundesarbeitsgericht definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden (des Arbeitgebers oder eines Dritten) erforderlich wäre. Eine solche Behinderung ist gesetzlich verboten.

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Papiere auf einem Bürotisch.
Bild: ©Pichsakul Promrungsee/iStock/Getty Images Plus

Sobald ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, muss ein Gesamtbetriebsrat gegründet werden. Das gilt zumindest dann, wenn es in mindestens zwei der Betriebe Betriebsratsgremien gibt. Ob jeweils der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, ist im Gesetz geregelt. Dennoch gibt es hin und wieder Unklarheiten.

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Pfeil von einer Person zu einer Personengruppe.
Bild: ©vegefox/stock.adobe.com

Wenn ein Mitglied des Gremiums vorübergehend verhindert ist, muss das gemäß der Liste als Erstes zu ladende Ersatzmitglied kontaktiert werden. Der Betriebsratsvorsitzende ist verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds unverzüglich zu unterrichten. Er muss das Ersatzmitglied auch zur nächsten Betriebsratssitzung einladen.

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Freizeitschuhe und Arbeitsschuhe nebeneinander.
Bild: ©Delpixart/iStock/Getty Images Plus

Nicht freigestellte Betriebsräte haben nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG das Recht, für die erforderliche Betriebsratstätigkeit von ihrer Arbeit befreit zu werden. Das heißt, dass das Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien ist, soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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Fünf Figuren werden von einem Magneten angezogen.
Bild: ©designer491/iStock/Getty Images Plus

Untersuchungen zeigen immer wieder, dass nur die Höhe des Gehalts nicht allein zur Zufriedenheit der Beschäftigten beiträgt. Arbeitgeber sind daher gehalten, den Beschäftigten einen gewissen Mehrwert zu bieten: Corporate Benefits sind Leistungen und Angebote, die Mitarbeiter gewissermaßen „on top“ bekommen. So steigt die Zufriedenheit der Beschäftigten – das sollte auch das Ziel des Betriebsrats sein.

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Bild eines Schichtplans.
Bild: ©cirquedesprit/stock.adobe.com

Die Arbeit im Schichtdienst ist sehr belastend und für die Kollegen oft mit großen Einschränkungen verbunden. Daher ist es hier besonders wichtig, dass Sie sich als Gremium für die Interessen der Arbeitnehmer einsetzen. Am besten geht das über die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte.

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Online Sitzung eines Arbeitsteams.
Bild: ©Vadym Pastukh/iStock/Getty Images Plus

Virtuelle Sitzungen des Betriebsrats sind nach § 30 BetrVG inzwischen dauerhaft erlaubt. Das erleichtert die Gremiumsarbeit in jedem Fall erheblich – ob nun in oder auch unabhängig von einer Pandemie. Einige Grundregeln sind allerdings zur rechtssicheren Durchführung zu beachten.

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Wahlbox
Bild: ©Dragon-Claws/iStock/Getty Images Plus

Erfahrene Betriebsratsmitglieder wissen: Mit der Konstituierung geht die Arbeit erst los. So stehen nach der „großen“ Wahl gleich mehrere „kleinere“ Abstimmungen im Gremium an. Denn es sind nicht nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu bestimmen, sondern auch die Mitglieder, die in den Ausschüssen arbeiten sollen. Außerdem gilt es unter Umständen, die freigestellten Kollegen zu bestimmen.

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Team streckt die Hände gemeinsam in die Mitte.
Bild: ©Blue Planet Studio/stock.adobe.com

Vielleicht wurde auch bei Ihnen ein Wahlkampf geführt, in dem einige Listen durchaus gegenläufige Ansichten bzw. Interessen vertreten haben? Dann ist es wichtig, gleich zu Beginn der Amtsperiode den Schalter umzulegen: Wahlkampf war gestern, ab jetzt geht es nur noch darum, gemeinsam für die Kollegen das Bestmögliche zu erreichen. Das ist oft leichter gesagt als getan. Teambuilding kann dabei helfen, trotz aller Unterschiede im Gremium effektiv zusammenzuarbeiten.

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