Verlässliche Kontakte sind zu einer Überlebenstechnik geworden – eine Antwort auf die Unsicherheiten und Anforderungen unserer Zeit. Nehmen auch Sie die Hilfe an und leisten Sie diese im Austausch, werden Sie Networker! Hier können insbesondere Netzwerke (mit anderen Betriebsräten) und Gewerkschaften hilfreich sein – aber auch vertrauensvolle Kontakte zu Mitgliedern der Geschäftsleitung oder der Personalabteilung sind oft nützlich.
Was auch immer der Grund für die Krise eines Unternehmens sein mag, die Auswirkungen sind nicht zu unterschätzen. Das gilt ganz unabhängig von den reinen Fakten (möglicher Stellenabbau, Verkauf, (Teil-)Schließung etc.) bereits für die ersten noch vagen Anzeichen, dass „etwas im Busch ist“. Dafür sind Belegschaften besonders anfällig dank des berühmt-berüchtigten Flurfunks – an dem ja auch oft etwas dran ist.
Überlassen Sie dem Arbeitgeber bei der Infoarbeit nicht kampflos das Feld! Denn wegen einer nicht vorhandenen Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats ist es häufig an der Tagesordnung, dass sich die „andere Seite“ Erfolge alleine auf die Fahnen schreibt, an denen auch oder sogar besonders der Betriebsrat Anteil hat.
Fahrt- und Reisekosten, die den Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Aufgaben entstehen, muss der Arbeitgeber erstatten, so regelt es § 40 Abs. BetrVG. Für den Weg von der Wohnung zum Betrieb gilt das allerdings nur eingeschränkt.
Ein Intranetauftritt des Betriebsrats ist bereits aus Gründen der „Waffengleichheit“ mit dem Arbeitgeber unerlässlich: Wenn dieser sich im besten Licht darstellt, sollte auch der Betriebsrat hier Präsenz zeigen: Informieren Sie über Betriebsvereinbarungen und aktuelle Projekte, gratulieren Sie zu Geburtstagen und Jubiläen, veröffentlichen Sie Interviews mit Gremiumsmitgliedern oder Newsletter.
Die Verbesserung des sozialen Miteinanders am Arbeitsplatz und des Betriebsklimas liegt im Interesse aller. Wenn sich die Beschäftigten während ihres Arbeitstages wohlfühlen, sorgt das für ein positives Zugehörigkeitsgefühl und vieles geht leichter von der Hand.
Die Geschäftsordnung erleichtert die Gremiumsarbeit erheblich. Denn in ihr sind Abläufe und Organisationsfragen verbindlich und detailliert geregelt. Sie sind nicht verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Es empfiehlt sich aber – gerade auch für kleinere Gremien.
Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats kein „Chef“ des Gremiums ist, hat er doch eine besondere Funktion. Denn gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss er das Gremium im Rahmen der gefassten Beschlüsse des Betriebsrats vertreten. Dabei ist es wichtig, dass er kein Recht zur inhaltlichen Entscheidung hat, es geht nur um die Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG beruft der Betriebsrat die Betriebsversammlung nicht nur ein, sondern führt diese auch durch. In der Regel leitet der Vorsitzende des Gremiums die Veranstaltung. Ist er verhindert, übernimmt der Stellvertreter oder notfalls ein anderes Betriebsratsmitglied.
Die Betriebsversammlung dient dem Zweck, die Beschäftigten über die Arbeit des Betriebsrats zu informieren und miteinander ins Gespräch zu kommen. Eine besonders wichtige Rolle dabei spielt der Tätigkeitsbericht des Gremiums. Es ist ratsam, den Inhalt sorgfältig vorzubereiten und sich auch darüber Gedanken zu machen, wie er am besten vorgetragen wird.