Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Arbeitsrecht

BRK+
Bild einer fahrenden S-Bahn.
Bild: ©AlbertPego/iStock/Getty Images Plus

Nach dem Erfolg des 9-Euro-Tickets im letzten Sommer wird nun 2023 der Nachfolger kommen: Mit dem 49-Euro-Ticket ist dann deutschlandweit die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) möglich. Der genaue Starttermin steht noch nicht fest, gerade wird häufig der 01.05.2023 genannt.

BRK+
Arbeitszeiterfassung mithilfe eines Transponders.
Bild: ©Ralf Geithe/iStock/Getty Images Plus

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Pflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der Erfassung der Arbeitszeit hat für viel Aufsehen gesorgt. Mittlerweile ist auch die ausführliche Begründung der Richter veröffentlicht. Damit lässt sich nun besser einschätzen, welche Folgen für die Betriebe entstehen und was Betriebsräte hier tun können.

Die Rechtsprechung des BAG zur Übertragbarkeit von Urlaub bzw. zum Verfall nicht genommener Urlaubstage ist zurzeit in aller Munde. Das Gericht hat nun deutlich gemacht, dass die Verjährung für Urlaub nur dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Hinweis- und Mitwirkungspflichen nachkommt.

BRK+
Hände schützen Kreis aus Papierfiguren.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Damit Gremiumsmitglieder ihre Arbeit ohne Furcht vor negativen Folgen ausüben und ihre Aufgaben effektiv erfüllen können und damit sich die personelle Zusammensetzung der Gremien nicht ständig ändert, ist in § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz verankert.

BRK+
Frau im Rentenalter an einem Büroschreibtisch.
Bild: ©yacobchuk/iStock/Getty Images Plus

Die Vorschrift des § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) bietet die Möglichkeit der befristeten Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, sofern diese die Regel­altersgrenze erreicht haben und ihr Arbeitsvertrag ab diesem Zeitpunkt eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Beendigungstermin ohne feste Begrenzung (sogar mehrfach) befristet hinausgeschoben werden.

BRK+
Mann unterschreibt Papier.
Bild: ©Poike/iStock/Getty Images Plus

Wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigt, muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies gilt zumindest dann, wenn es keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung gibt. Die Behörde braucht zur Prüfung der Ansprüche des ehemaligen Beschäftigten die sogenannte Arbeits­bescheinigung, die der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ausfüllen muss.

BRK+
Ein Schild mit der Aufschrift geschlossen.
Bild: ©Corinna71/iStock/Getty Images Plus

Gerade Beschäftigte, die sich um kleine Kinder oder Angehörige kümmern müssen, geraten in schwierige Situationen, wenn die organisierte Betreuung plötzlich wegbricht. Haben diese Kollegen in solchen Notfällen ein Recht auf Sonderurlaub? Welche Rahmenbedingungen gelten dann?

BRK+
Zwei Liegen am Strand mit Palme.
Bild: ©icemanphotos/stock.adobe.com

§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Sonst besteht die Gefahr, dass die nicht genommenen Urlaubstage verfallen. Allerdings gilt das nicht absolut, sondern es sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch für Betriebsräte ist es sinnvoll, die entsprechenden rechtlichen Grundzüge zu kennen. Nur so können sie überprüfen, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält.

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats fallen Kosten an – von Porto über Seminargebühren bis hin zu Kosten für Computer und Faxgerät. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG muss er dem Gremium außerdem die erforderlichen Sachmittel, Büro­räume und ggf. Büropersonal zur Verfügung stellen.

BRK+
Komposition mit menschlicher Handkontrolle, wobei Stücke eines Diagramms isoliert werden.
Bild: ©master1305/iStock/Getty Images Plus

§ 102 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat vor jeder geplanten Kündigung vom Arbeitgeber informiert und angehört werden muss. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung nicht wirksam. Es ist ebenfalls gesetzlich geregelt, in welchen Fällen das Gremium der Entlassung widersprechen kann.

8 von 9