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Urteile

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Ein Arbeitnehmer war innerhalb eines Jahres 110 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Da der beklagte Arbeitgeber nicht für den ganze Zeitraum Entgeltfortzahlung leistete, wurde geklagt. Der Arbeitnehmer verlor vor dem BAG, da er sämtliche Erkrankungen aus Datenschutzgründen nicht offenlegen wollte und somit seiner Beweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Der beklagte Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmern eine maximale Abfindung von 250.000€, wenn sie freiwillig aus dem Betrieb ausscheiden. Ein Mitglied des Betriebsrates fordert für sein Ausscheiden eine Zahlung von 750.000€. Nachdem die Geschäftsleitung dies veröffentlichte und das Mitglied aus dem Gremium ausschließen wollte, klagte der Betriebsrat gegen Rufschädigung und Diffamierung. Der Betriebsrat gewann vor Gericht.

Nachdem ein Mitglied des Betriebsrates einen Anwalt beschäftigt hatte, übernahm die Geschäftsleistung zwar die anfallenden Kosten, zog diese jedoch von dem Lohn des Gremiumsmitglied ab. Das Betriebsratsmitglied klagte dagegen und gewann vor Gericht.

Eine medizinische Fachangestellte war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit und fristgemäß. Daraufhin hat die Beschäftigte eine Klage eingereicht, welche abgewiesen wurde.

Nachdem die Zahl der Schwerbehinderten auf vier absank, informierte der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere. Diese wollte ihre Auflösung nicht akzeptieren und klagte vor dem Arbeitsgericht. Die Schwerbehindertenvertretung gewann gegen den Arbeitgeber.

Dem Kläger wurde sein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen nicht gewährt. Bei einer Umstrukturierung der Zusammenarbeit, verlangte der Arbeitnehmer unter anderem Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Der Kläger gewann überwiegend vor Gericht.

Der Kläger ist als "nebenamtlicher" Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsver­hältnisses beim beklagten Arbeitgeber tätig und bekommt 5€ weniger die Stunde als die "hauptamtlichen" Rettungsassistenten. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, der Kläger empfindet dies als eine Benachteiligung aufgrund seiner Teilzeittätigkeit. Der Beschäftigte gewann vor Gericht.

Der Arbeitgeber musste Insolvenz anmelden. Der daraufhin geschlossene Interessenausgleich mit Namensliste sah auch die Kündigung der Arbeitnehmerin vor. Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Entlassung klagte die Frau. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Insolvenzverwalter und Betriebsrat die Rentennähe der Klägerin bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium „Lebensalter“ berücksichtigen können.

Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband, der mit der klagenden und einer weiteren Gewerkschaft Tarifverträge vereinbarte. Der Arbeitgeber schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Da dies bereits im Tarifvertrag geregelt war, hat die antragstellende Gewerkschaft den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen. Während des Verfahrens wurden Nachfolgetarifverträge geschlossen, weshalb die Tarifverträge abgelöst wurden und die Gewerkschaft vor Gericht verlor.

Der Rechtsstreit beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit dienstliche Nachrichten lesen muss, um sich über etwaige Dienstplanänderungen am nächsten Tag zu informieren. Der Arbeitgeber gab kurzfristig eine Dienstplanänderung bekannt, die der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zur Kenntnis nahm. Gegen die in der Folge ausgesprochene Abmahnung klagte der Arbeitnehmer und gewann vor Gericht.

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